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nicht wohl zu trennen. Es ist deshalb das ganze Staatsrecht mit Kirchenrecht und Völkerrecht hinter die deutschen Partikularrechte gestellt worden, und leiten demnach diese Fächer, deren Rechtsentwickelung zum grossen Theil über das Gebiet des Deutschen Reiches hinausreicht, zu den fremden Rechten über. Nur einen Anhang bilden gegenüber der Rechtswissenschaft die Staatswissenschaften, technischen Wissenschaften, Geschichte u. s. w.

Die Abtheilungen sind mit Buchstaben bezeichnet; in den Abtheilungen stehen die Bücher nach der alphabetischen Folge. Dissertationen und kleine Schriften sind in Sammelkästen alphabetisch geordnet aufbewahrt, die am Schlusse jeder Abtheilung Aufstellung gefunden haben.

Die Ausarbeitung des vorliegenden Katalogs erforderte durchgehend eine neue Aufnahme der Titel; sie wurde begonnen am 1. October 1880, der Druck begann am 1. Januar 1881. Die Ordnung des Katalogs beruht auf einer eingehenden systematischen Gliederung nach den Zweigen der Wissenschaft, welche die systematische Inhaltsübersicht wiedergibt. Innerhalb der Fächer sind die Werke chronologisch geordnet. Diese Anordnung bewahrt den inneren Zusammenhang der wissenschaftlichen Entwickelung und lässt die neueste Literatur über jedes Gebiet auf den ersten Blick erkennen. Die alphabetische Anordnung und deren Vortheile für rasche Orientirung sind einmal in der Aufstellung der Bücher und ferner in der alphabetischen Inhaltsübersicht sowie dem alphabetischen Register hinreichend zur Geltung gekommen.

Bei anonymen Schriften ist der Verfasser, wo er sicher zu ermitteln war, in Parenthese beigefügt worden. Diese Verfasser sind auch in das alphabetische Register aufgenommen; Uebersetzer und Herausgeber sind darin nur dann aufgeführt, wenn durch ihre Bearbeitung das Werk wesent-liche Zusätze oder Berichtigungen erhalten hat.

Die Kopie der Titel hat bibliographische Genauigkeit erstrebt; bei Werken aus der Zeit bis 1550 sind Verleger oder Buchdrucker beigefügt. Die gebrauchten Abkürzungen, soweit sie nicht sofort erkenntlich sind, erklärt die nachstehende Zusammenstellung.

Die Benutzung der Bibliothek ist durch die erwähnte Instruction geregelt; nach derselben können Bücher ausser dem Hause nur an die hierzu berechtigten Personen verliehen werden. Eine Benutzung durch Dritte kann nur in der Bibliothek selbst und nur soweit deren sehr beschränkte Räume es zulassen, gestattet werden.

Leipzig, den 18. Juli 1882.

Dr. K. Schulz.

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c. Wirkungen der obligatio (Zahlung, Erfüllungsort, Moratorien, Interusu-
rium. Mora. Einfluss der obligatio auf periculum und commodum)

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