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werden im Rechenschaftsberichte angeführt, welcher alljährlich den in der internationalen Commission vertretenen Regierungen vorzulegen ist.

Artikel 18.

Die Mitglieder der internationalen Commission, sowie die von ihr ernannten Agenten genießen in der Ausübung ihrer Functionen das Privilegium der Unverletzlichkeit. Diese Garantie dehnt sich auch auf die Ämter, Bureaux und Archive der Commission aus.

Artikel 19.

Die internationale Congo-Schiffahrts commission wird sich constituieren, sobald fünf der Signatarmächte dieser Generalacte ihre Delegierten ernannt haben werden. Bis zur Constituierung dieser Commission wird die Ernennung der Delegierten der Regierung des Deutschen Reiches, welche die entsprechenden Schritte thun wird, um den Zusammentritt dieser Commission zu veranlassen, notificiert werden.

Die Commission wird unverzüglich Reglements für die Schiffahrt, die Flusspolizei, die Pilotage und Quarantäne ausarbeiten.

Diese Reglements sowohl, als auch die von der Commission zu bestimmenden Tarife werden, bevor sie in Wirksamkeit treten, den in der Commission vertretenen Regierungen zur Genehmigung unterbreitet werden. Die betheiligten Mächte sollen ihre Rückäusserung in der kürzestmöglichen Frist abgeben.

Die Verletzungen dieses Reglements werden dort, wo die internationale Commission ihre Autorität direct ausübt, von ihren Agenten, sonst aber von den betreffenden Uferstaaten geahndet werden.

Im Falle eines von einem Agenten oder Beamten der internationalen Commission begangenen Missbrauches seiner Amtsgewalt oder begangener Ungerechtigkeiten, kann sich derjenige, welcher sich in seiner Person oder seinen Rechten für verletzt hält, an den Consularagenten seiner Nation wenden. Letzterer muss die Beschwerde untersuchen; wenn er sie prima facie vernünftig findet, hat er das Recht, sie der

Commission vorzulegen. Auf seine Initiative wird sich die Commission, welche durch mindestens drei ihrer Mitglieder vertreten sein muß, mit ihm vereinigen, um eine Enquete über das Verhalten ihres Agenten oder Beamten zu veranstalten. Wenn der Consularagent gegen die Entscheidung der Commission Rechtsbedenken erheben zu können glaubt, wird er seiner Regierung darüber Bericht erstatten und diese kann sich an die in der Commission vertretenen Mächte wenden und sie zu einer Vereinbarung über die an die Commission zu richtenden Instructionen einladen.

Artikel 20.

Zu den Aufgaben der internationalen Congocommission, welche nach Artikel 17 beauftragt ist, die Ausführung der gegenwärtigen Schiffahrtsacte zu sichern, gehört namentlich:

1. Die Bezeichnung jener Arbeiten, welche geeignet sind, die Schiffbarkeit des Congo nach den Bedürfnissen des internationalen Handels zu sichern.

In jenen Sectionen des Flusses, wo keine Macht Souveränitätsrechte ausübt, wird die internationale Commission selbst die entsprechenden Maßnahmen für die Schiffbarkeit des Flusses treffen.

In jenen Sectionen, welche sich im Besitze einer souveränen Macht befinden, wird sich die internationale Commission mit den Behörden des Uferstaates ins Einvernehmen setzen.

2. Die Festsetzung des Pilotagetarifes und des allgemeinen Tarifes der im Artikel 14, §§. 2 und 3 bezeichneten Schifffahrtsabgaben.

Die in Artikel 14, §. 1 erwähnten Tarife werden von der Territorialmacht innerhalb der im besagten Artikel gezogenen Grenzen festgesetzt.

Die Einhebung aller dieser Gebüren erfolgt durch jene internationale oder territoriale Behörde, auf Rechnung welcher sie festgesetzt wurden.

3. Die Verwaltung der durch die Anwendung des vorstehenden §. 2 einlaufenden Gelder.

4. Die Überwachung der in Gemäßheit des Artikel 24 zu errichtenden Quarantäneanstalt.

5. Die Ernennung der zum allgemeinen Schiffahrtsdienste gehörigen Agenten und ihrer eigenen Beamten.

Die Einsetzung der Unterinspectoren in den einer Macht unterstehenden Sectionen steht dieser Territorialmacht zu, in den anderen Sectionen gebürt sie der internationalen Commission.

Der Uferstaat wird der internationalen Commission die von ihr vollzogenen Ernennungen von Unterinspectoren notificieren und nimmt die Besoldung der letztere auf sich.

Die internationale Commission wird in der Ausübung ihrer Attributionen, wie sie vorstehend definiert und begrenzt sind, von den Territorialbehörden nicht abhängen.

Artikel 21.

Die internationale Commission kann bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, wenn es nöthig erscheint, sich an die Kriegsschiffe der Signatarmächte dieser Acte und jener Mächte, welche letzterer noch beitreten werden, wenden, jedoch mit allem Vorbehalte der Instructionen, welche den Befehlshabern dieser Schiffe von ihrer respectiven Regierung ertheilt werden könnten.

Artikel 22.

Die Kriegsschiffe der Signatarmächte dieser Acte, welche in den Congo einfahren, sind von der Entrichtung der im Artikel 14, §. 3 bezeichneten Schiffsabgaben befreit; jedoch müssen sie die eventuellen Pilotagegebüren, sowie die Hafengebüren zahlen, außer wenn etwa ihre Intervention nach den Bestimmungen des vorstehenden Artikels von der internationalen Commission oder deren Agenten reclamiert worden wäre.

Artikel 23.

Um die ihr obliegenden technischen und administrativen Ausgaben bestreiten zu können, ist die durch Artikel 17 geschaffene internationale Commission befugt, in ihrem eigenem Namen Anleihen aufzunehmen, für welche ausschließlich die dieser Commission zugesprochenen Einkünfte haften.

Die auf den Abschluss einer Anleihe abzielenden Beschlüsse der Commission müssen mit einer Majorität von zwei Dritteln der Stimmen gefaßt werden. Dabei ist man

übereingekommen, dass die in der Commission vertretenen Regierungen in keinem Falle, als bezüglich dieser Anleihen irgend eine Garantie, eine Verbindlichkeit oder Solidarität übernehmend angesehen werden können, abgesehen von etwaigen diesfalls von ihnen eingegangenen Specialconventionen.

Die Einkünfte aus den im Artikel 14, §. 3 aufgezählten Abgaben werden in erster Linie für die Zahlung der Interessen und die Amortisierung dieser Anleihen in Gemäßheit der mit den Darleihern geschlossenen Conventionen verwendet.

Artikel 24.

An den Mündungen des Congo wird, sei es durch Initiative der Uferstaaten, sei es durch die Intervention der internationalen Commission eine Quarantäneanstalt errichtet werden, welche die Controle über die Schiffe beim Einlaufen, wie beim Auslaufen ausüben wird.

Später wird von den Mächten entschieden werden, ob und unter welchen Bedingungen eine Sanitätscontrole über die Schiffe auch während der Flussfahrt ausgeübt werden soll.

Artikel 25.

Die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsacte bleiben auch in Kriegszeiten in Kraft. Infolgedessen wird die Schiffahrt aller Nationen, der neutralen wie der kriegführenden, zum Zwecke des Handels auf dem Congo, seinen Armen, Zuflüssen und Mündungen, sowie auf dem Küstenwasser, welches den Mündungen dieses Flusses gegenüber liegt, zu jeder Zeit frei sein.

Auch auf den in den Artikeln 15 und 16 bezeichneten Straßen, Eisenbahnen, Seen und Canälen wird der Verkehr trotz des Kriegszustandes frei bleiben.

Dieses Princip wird keine Ausnahme erleiden, außer in Bezug auf den Transport von Gegenständen, welche für einen kriegführenden Theil bestimmt sind und in Gemäßheit des Völkerrechtes als Kriegscontrebande angesehen werden.

Alle Werke und Anstalten, welche in Ausführung der gegenwärtigen Acte errichtet werden, namentlich die Einnahmebureaux und ihre Cassen, ebenso wie das zum Dienste

dieser Anstalten bleibend gehörige Personal sind unter das Regime der Neutralität gestellt und werden aus diesem Grunde von den Kriegführenden respectiert und beschützt werden.

Capitel V. Schiffahrtsacte für den Niger.

Artikel 26.

Die Schiffahrt auf dem Niger, ohne Ausnahme irgend eines seiner Arme oder Ausflüsse ist und bleibt vollkommen frei für die beladenen oder unbeladenen Handelsschiffe aller Nationen, sowohl für den Transport von Waren, als von Reisenden. Hiebei müssen die Bestimmungen der gegenwärtigen Schiffahrtsacte und die in Gemäßheit derselben zu erlassenden Vorschriften beobachtet werden.

Bei Ausübung dieser Schiffahrt werden die Unterthanen und Flaggen aller Nationen in jeder Beziehung auf dem Fuße vollkommener Gleichheit behandelt, sowohl bezüglich der directen Schiffahrt von der hohen See nach den inneren Häfen des Niger und umgekehrt, als für die große und kleine Cabotage, wie auch für die sonstige Schiffahrt auf dem Flusse.

Demgemäß wird auf dem ganzen Laufe des Niger und in seinen Mündungen keinerlei Unterschied zwischen den Unterthanen der Uferstaaten und der Nichtuferstaaten gemacht, noch auch irgend ein ausschließliches Schiffahrtsprivilegium weder an irgend welche Gesellschaften oder Corporationen, noch an einzelne Personen ertheilt werden.

Diese Bestimmungen werden von den Signatarmächten, als von nun an einen Theil des internationalen öffentlichen Rechtes bildend, anerkannt.

Artikel 27.

Die Schiffahrt auf dem Niger wird keinerlei Behinderungen noch Abgaben unterworfen werden können, die ausschließlich auf der Thatsache der Schiffahrt beruhen.

Sie wird keiner Verpflichtung zum Anhalten oder Anlaufen, keinen Niederlags- oder Umschlagszwang, noch einem Zwangsaufenthalte unterliegen.

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