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so oft dieses aus was immer für einen Grund den besagten Functionären angemessen erscheint.

Art. XII. Die Generalconsuln, Consuln und Viceconsuln oder Consularagenten können diejenigen Seeleute, sowie jede andere aus was immer für einem Titel zur Mannschaft der Schiffe ihrer Nation gehörende Person, welche auf dem Gebiete des einen der hohen vertragenden Theile desertiert sind, verhaften und entweder an Bord oder in ihre Heimat zurücksenden lassen.

Zu diesem Ende werden sie sich schriftlich an die competenten Localbehörden zu wenden und durch Vorlegung der Schiffsregister oder der Musterrolle, oder, falls das Schiff abgegangen, einer authentischen Abschrift dieser Urkunden, den Nachweis zu führen haben, dass die reclamierten Individuen wirklich zur Schiffsmannschaft gehörten.

Auf das dergestalt begründete Ersuchen darf die Übergabe der Deserteurs nicht verweigert werden.

Es soll überdies den genannten Consularbehörden jede Hilfeleistung und jeder Beistand zur Erforschung und Anhaltung der Deserteurs gewährt werden, und sind diese in die Gefängnisse des Landes abzuführen und auf Verlangen und Kosten der Consularbehörde so lange in Gewahrsam zu halten, bis dieselbe Gelegenheit zu ihrer Absendung gefunden hat.

Die Dauer dieser Gefangenhaltung darf zwei Monate nicht überschreiten, nach deren Ablauf und über eine drei Tage vorher erfolgte Verständigung des Consuls der Verhaftete in Freiheit gesetzt wird, welcher aus demselben Grunde nicht abermals verhaftet werden darf.

Hat jedoch der Deserteur am Lande eine strafbare Handlung verübt, so steht es der Localbehörde frei, die Auslieferung aufzuschieben, bis das gerichtliche Urtheil gefällt und vollständig vollzogen worden ist.

Die hohen vertragenden Theile haben sich dahin geeiniget, dass Seeleute oder andere Individuen der Schiffsmannschaft, welche Unterthanen des Landes sind, wo die Desertion stattfindet, von den Bestimmungen des gegenwärtigen Artikels ausgenommen sein sollen.

Art. XIII. In allen Fällen, wo nicht ein zwischen den Rhedern, Befrachtern und Assecuranten getroffenes Überein

kommen entgegensteht, werden die Havarien, welche Schiffe beider Länder auf der See erlitten haben dieselben mögen in die beiderseitigen Häfen freiwillig einlaufen oder daselbst durch die Generalconsuln, Consuln, gezwungen beilegen Viceconsuln oder Consularagenten ihrer Nation geregelt, wofern nicht Unterthanen des Landes, wo die genannten Functionäre residieren, oder Unterthanen einer dritten Macht bei den Havarien betheiligt sind. In diesem Falle und in Ermanglung eines gütlichen Vergleiches zwischen allen Betheiligten hat die Regelung der Havarien durch die Localbehörde stattzufinden.

Art. XIV. Wenn ein der Regierung oder Unterthanen des einen der hohen vertragenden Theile gehörendes Schiff im Küstengebiete des andern scheitert oder strandet, werden die Localbehörden den Vorfall zur Kenntnis des Generalconsuls, Consuls, Viceconsuls oder Consularagenten des Amtsbezirkes, oder in dessen Abgange zur Kenntnis des dem Orte des Unfalles zunächst befindlichen Generalconsuls, Consuls, Viceconsuls oder Consularagenten bringen.

Alle auf die Bergung französischer, in Gewässern des Österreichischen Gebietes gescheiterter oder gestrandeter Schiffe bezüglichen Operationen sollen unter der Leitung der französischen Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln oder Consularagenten stattfinden; hingegen werden alle Operationen zur Bergung österreichischer, in Gewässern des französischen Gebietes gescheiterter oder gestrandeter Schiffe von den österreichischen Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln oder Consularagenten geleitet.

Das Einschreiten der Localbehörde findet in beiden Ländern nur statt, um die Consularbehörde zu unterstützen, die Ordnung aufrechtzuhalten, die Interessen der nicht zur Schiffsmannschaft gehörigen Berger zu wahren, und die Vollziehung der hinsichtlich der Ein- und Ausfuhr der geborgenen Güter zu befolgenden Vorschriften sicherzustellen.

In Abwesenheit und bis zur Ankunft der Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln oder Consularagenten, oder des zu diesem Ende von ihnen bestellten Abgeordneten, haben die Localbehörden alle erforderlichen Vorkehrungen zum Schutze der Personen und zur Erhaltung der Gegenstände zu treffen, welche aus dem Schiffbruche gerettet worden sind.

Aus dem Einschreiten der Localbehörden in diesen verschiedenen Fällen soll kein Anlass zur Einhebung von irgend welchen Kostenbeträgen genommen werden, mit Ausnahme jener Kosten, welche die Operationen des Bergens und die Bewahrung der geborgenen Gegenstände erfordert haben, sowie derjenigen, welche im gleichen Falle die einheimischen Schiffe zu tragen hätten.

Im Falle eines Zweifels über die Nationalität der gescheiterten Schiffe gehören die im gegenwärtigen Artikel erwähnten Anordnungen zur ausschließlichen Competenz der Localbehörde.

Die hohen vertragenden Theile haben sich außerdem dahin geeinigt, dass die geborgenen Güter und Effecten, wofern sie nicht zur Consumtion im Lande bestimmt werden, keinerlei Zollgebüren unterliegen.

Art. XV. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consularagenten, sowie die Consulareleven oder Kanzler, genießen in beiden Ländern alle jene Befreiungen, Prärogativen, Immunitäten und Privilegien, welche den Functionären gleicher Kategorie der meistbegünstigten Nation zugestanden werden.

Art. XVI. Gegenwärtige Convention soll gleichzeitig mit dem zwischen den hohen vertragenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Handelsvertrage in Kraft treten und mit demselben gleiche Dauer haben.

Art. XVII. Die Ratificationsurkunden der gegenwärtigen Convention sollen in Wien zugleich mit jenen des vorbesagten Handelsvertrages ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten gegenwärtige Convention unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, in doppelter Ausfertigung, den 11. December im Jahre des Heils 1866.

Erklärung der österreichisch-ungarischen und der französischen Regierung vom 5. Jänner 1879,

betreffend die Verlängerung des Schiffahrts-, Consular-, Verlassenschafts- und literarischen Vertrages vom 11. December 1866.

Erklärung.

Der Schiffahrtsvertrag, die Consularconvention, die Convention über die Behandlung der in einem der beiden Staaten hinterbliebenen Verlassenschaften der Unterthanen des anderen Staates, die Convention zum Schutze des Autorrechtes an Werken der Literatur und Kunst, welche am 11. December 1866 zwischen Frankreich und ÖsterreichUngarn abgeschlossen worden sind, verbleiben in Kraft bis zum Abschlusse einer neuen Handelsvereinbarung oder bis zum Ablaufe des auf die Kündigung des erwähnten Vertrages oder der erwähnten Conventionen seitens einer der beiden Regierungen folgenden Jahres.

Urkund dessen haben die dazu gehörig ermächtigten Unterfertigten die gegenwärtige Erklärung unterzeichnet, und derselben ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen in doppelter Ausfertigung zu Wien am 5. Jänner 1879.

10. Consularconvention vom 11. Juli 1870 zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und den Vereinigten Staaten von Nord-Amerika.

Art. I. Jedem der hohen vertragenden Theile wird es freistehen, Generalconsuln, Consuln und Viceconsuln oder Consularagenten in den Häfen und Handelsplätzen des anderen Theiles zu bestellen, mit Ausnahme jener Orte, wo es ihnen nicht angemessen erscheinen sollte, solche Functionäre anzuerkennen; diese Ausnahme soll jedoch nicht auf einen der vertragenden Theile angewendet werden können, ohne allen anderen Mächten gegenüber gleichmäßig Anwendung zu finden.

Die den Bestimmungen dieses Artikels gemäß in einem oder dem anderen der beiden Länder angestellten und in Amtsfunction getretenen Generalconsuln, Consuln und Consularbeamten dürfen die ihnen durch gegenwärtige Convention zuerkannten Befugnisse im ganzen Umkreise des Bezirkes ausüben, für welchen sie namentlich ernannt wurden.

Die besagten Beamten werden auf die in Gemäßheit der in den gegenseitigen Ländern bestehenden Vorschriften und Förmlichkeiten geschehene Vorweisung ihrer Bestallungen gegenseitig zugelassen und anerkannt.

Das zur freien Ausübung ihrer Functionen erforderliche Exequatur wird ihnen kostenfrei ausgefertigt und gegen die Vorweisung des Exequaturs sollen dieselben sofort und unbeanständet von den am Amtssitze der Consular-Functionäre oder in ihrem Amtsbezirke befindlichen Hafen-, Stadtoder Ortsbehörden, dieselben mögen Behörden des Bundes oder des Staates, Gerichts- oder Vollzugsbehörden sein, zum Genusse der gegenseitig zugesicherten Vorrechte zugelassen werden.

Art. II. Die Generalconsuln, Consuln, Viceconsuln und Consularagenten, deren Kanzler und Consularbeamten genießen, wenn sie Bürger des sie ernennenden Staates sind, die Befreiung von dem vom Bunde, einem Staate oder den Gemeinden auferlegten Militäreinquartierungen und Contributionen, vom Dienste in der Miliz oder der Nationalgarde und von anderen Pflichten ähnlicher Art, dann von allen directen und persönlichen Bundes-, Staats- oder Gemeindesteuern, vorausgesetzt, dass sie kein unbewegliches Eigenthum besitzen und weder Handel treiben, noch ein industrielles Geschäft ausüben. Wenn sie aber nicht Staatsbürger des sie anstellenden Staates sind, oder wenn sie Bürger des Staates sind, in welchem sie residieren oder wenn sie daselbst unbewegliches Eigenthum besitzen, oder irgend ein Geschäft betreiben, welches nach den Landesgesetzen einer Besteuerung unterliegt, sollen sie denselben Abgaben, Lasten und Auflagen, wie andere Private unterworfen sein.

Sie genießen überdies die persönliche Immunität, ausgenommen bezüglich der durch die Gesetze des Landes, in welchem sie residieren, als Verbrechen bezeichneten Handlungen.

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