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Art. CLI. Der Generalinspector der Schiffahrt und der Hafencapitän von Sulina haben über die im Umfange ihres Amtskreises begangenen Übertretungen der Verfügungen dieses Reglements zu erkennen und verurtheilen in erster Instanz zu den auf Grund dieser Übertretungen zu verhängenden Geldstrafen.

Die Kundgebung ihrer Entscheidungen geschieht zu Sulina in der Kanzlei der Consular- oder Localbehörde, welcher die verurtheilte Partei untersteht, wenn die Übertretung auf der Thalfahrt begangen worden ist; sie geschieht bei der gleichen Behörde im Bestimmungshafen, wenn die Übertretung auf der Bergfahrt stattgefunden hat; sie kann auch in giltiger Weise gegen die Person stattfinden.

Art. CLII. Der Betrag der Strafgelder wird in Sulina zu Handen des Directors der Schiffahrtscasse eingezahlt und von Seite der Seeschiffe hat diese Zahlung jedenfalls vor jener der Schiffahrtsgebüren, welche dieselben bei der Ausfahrt aus dem Strome zu entrichten haben, zu erfolgen.

Art. CLIII. Die Berufung gegen Verurtheilungen ist innerhalb dreier Monate nach der Kundgebung des Urtheiles entweder bei der europäischen Commission oder der in der Zukunft an deren Stelle tretenden Behörde, oder bei dem gemischten Gerichte, welches zu diesem Behufe eventuell zusammengesetzt werden kann, anzubringen.

Im Falle der Berufung wird der Betrag der Geldstrafe provisorisch in die Schiffahrtscasse eingelegt und bleibt daselbst bis zur Austragung des Falles deponiert.

Das auf die Berufung erflossene Urtheil ist endgiltig und es findet dagegen keinerlei Recurs statt.

Nach Ablauf der dreimonatlichen Frist, von der Kundgebung an gerechnet, kann die Berufung nicht mehr angenommen werden und bleibt der Betrag der Geldstrafe der Schiffahrtscasse endgiltig erworben.

Schlussverfügungen.

Art. CLIV. Das vorliegende Reglement tritt am 1. März 1871 in Wirksamkeit.

Mit demselben Tage wird außer Kraft gesetzt:

1. Das Schiffahrts- und Polizeireglement vom 2. November 1865, welches einen Anhang der Acte vom selben Tage

bildet, sammt den Abänderungen, welche an jenem Reglement durch die späteren Bestimmungen über das Lootsenwesen und den Lichterdienst vom 16. April 1868, 22. April 1869 und 30. October 1869 vorgenommen worden sind.

2. Die Bestimmungen über die Fahrten der Flöße vom 12. Mai und 13. October 1866.

3. Die im Interesse der Verbesserungsarbeiten an der unteren Donau am 21. April 1868 erlassenen Polizeibestimmungen.

4. Die Reglements über das Remorquieren vom 2. November 1867 und 22. April 1869, sowie

5. die Nachtragsbestimmungen über das Anlegen im Hafen von Sulina, gleichfalls vom 22. April 1869.

Art. CLV. Das vorliegende Reglement kann von der europäischen Commission oder der internationalen Behörde, welche kraft Artikels XVII des Pariser Vertrages an deren Stelle eingesetzt werden wird, nach Erfordernis modificiert werden.

Geschehen zu Galatz am 8. November 1870.

Auszug aus dem Staatsvertrag vom 13. März 1871, über die Schiffahrt auf dem Schwarzen Meere und der Donau.

Art. 4. Die durch den Artikel 16 des Pariser Vertrages eingesetzte Commission, in welcher jede der mitunterzeichneten Mächte durch einen Delegierten vertreten ist und welche beauftragt wurde, die von Isaktscha an nöthigen Arbeiten zu bezeichnen und ausführen zu lassen, um die Donaumündungen sowie die angrenzenden Theile des Schwarzen Meeres von Sand und anderen sie verlegenden Hindernissen frei zu machen, um diesen Theil des Stromes und die besagten Theile des Schwarzen Meeres in den bestschiffbaren Stand zu setzen, wird in ihrer gegenwärtigen Zusammensetzung aufrecht erhalten. Die Dauer dieser Commission wird für einen ferneren Zeitraum von zwölf Jahren festgesetzt, vom 24. April 1871 an gerechnet, das heißt bis zum 24. April 1883, dem Amortisierungstermine des von dieser Commission unter der Garantie von Österreich-Ungarn,

Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien und der Türkei aufgenommenen Anlehens.

Art. 5. Die Bedingungen des Wiederzusammentrittes der durch den Art. 17 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 eingesetzten Uferstaatencommission werden durch ein vorläufiges Einvernehmen der Ufermächte festgesetzt werden, ohne die auf die drei Donaufürstenthümer bezügliche Clausel zu präjudicieren, und soweit es sich um eine Modification des Art. 17 des besagten Vertrages handeln würde, wird diese letztere den Gegenstand einer besonderen Convention der mitunterzeichneten Mächte bilden.

Art. 6. Da die Ufermächte jenes Theiles der Donau, wo die Stromschnellen und das Eiserne Thor der Schiffahrt Hindernisse bereiten, sich vorbehalten, zum Behufe der Beseitigung dieser Hindernisse unter einander ein Übereinkommen zu treffen, gestehen ihnen die hohen vertragschliessenden Theile schon jetzt das Recht zu, eine provisorische Taxe von den Handelsschiffen jeder Flagge, welche fortan von den hieraus entspringenden Vortheilen Gebrauch machen werden, insolange einzuheben, bis die zur Ausführung der Arbeit contrahierte Schuld getilgt sein wird, und sie erklären, dass der Art. 15 des Pariser Vertrages vom Jahre 1856 auf diesen Theilen des Flusses für den zur Rückzahlung der in Rede stehenden Schuld nöthigen Zeitraum nicht anwendbar sei.

Art. 7. Alle von der europäischen Commission in Ausführung des Pariser Vertrages vom Jahre 1856 oder des gegenwärtigen Vertrages ins Werk gesetzten Arbeiten und Anstalten jeder Art werden fortfahren, dieselbe Neutralität zu genießen, unter deren Schutze sie bisher gestanden sind und welche ebenso in Hinkunft unter allen Umständen von den vertragschließenden Theilen geachtet werden wird.

Die hieraus sich ergebenden Vortheile der Ausnahmsstellung werden sich auf das ganze Verwaltungs- und technische Personale der Commission erstrecken. Es ist jedoch wohlverstanden, dass durch die Bestimmungen dieses Artikels das Recht der hohen Pforte, wie von jeher auf Grund ihrer Landeshoheit ihre Kriegsschiffe in die Donau einlaufen zu lassen, in keiner Weise berührt wird.

Auszug aus dem Staatsvertrag zwischen Österreich-Ungarn, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Russland und der Türkei. Geschlossen zu Berlin am 13. Juli 1878 (Reichsgesetzblatt VIII, 1879).

Art. LII. Um die der freien Schiffahrt auf der Donau, welche als von europäischen Interesse anerkannt worden ist, gesicherten Garantien zu steigern, beschließen die hohen vertragschließenden Theile, dass alle Festungen und Fortificationen, welche sich am Laufe des Flusses vom Eisernen Thore bis zur Mündung befinden, geschleift und keine neuen errichtet werden sollen. Kein Kriegsschiff darf unterhalb des Eisernen Thores die Donau befahren, ausgenommen nur leichte Fahrzeuge, welche zum Dienste der Flusspolizei und der Zollbehörden bestimmt sind. Die an der Mündung der Donau stationierten Kriegsschiffe der Mächte dürfen indessen bis nach Galatz hinauf gehen.

Art. LIII. Die europäische Donaucommission, in welcher auch Rumänien vertreten sein wird, behält ihre Functionen und wird sie von jetzt ab bis nach Galatz vollständig unabhängig von der Territorialhoheit ausüben. Alle Verträge, Übereinkommen, Acte und Entscheidungen, welche sich auf ihre Rechte, Privilegien, Prärogative und Verpflichtungen beziehen, werden bestätigt.

Art. LIV. Ein Jahr vor dem Ablaufe des für die Dauer der europäischen Commission bestimmten Termines werden sich die Mächte über die Verlängerung der Vollmachten oder über die Modificationen einverständigen, welche sie einzuführen für nöthig befinden sollten.

Art. LV. Reglements für die Schiffahrt, Flusspolizei und Aufsicht vom Eisernen Thore bis Galatz werden von der europäischen Commission, welcher Delegierte der Uferstaaten zur Seite stehen, ausgearbeitet und in Übereinstimmung mit jenen gebracht werden, welche für den Lauf unterhalb Galatz gegeben worden sind oder noch gegeben werden.

Art. LVI. Die europäische Donaucommission wird, um den Unterhalt des Leuchthurmes auf der Schlangeninsel

zu sichern, am competenten Orte eine Vereinbarung zu Stande bringen.

Art. LVII. Die Ausführung der Arbeiten, welche bestimmt sind, die Hindernisse zu beseitigen, die sich der Schiffahrt am Eisernen Thor und bei den Katarakten entgegenstellen, wird Österreich-Ungarn anvertraut. Die Uferstaaten dieses Theiles des Flusses werden alle Erleichterungen gewähren, welche im Interesse der Arbeiten verlangt werden sollten.

Die Bestimmungen des Art. VI des Londoner Vertrages vom 13. März 1871, welche sich auf das Recht beziehen, eine provisorische Taxe zur Deckung der Kosten dieser Arbeiten zu erheben, bleiben zu Gunsten Österreich-Ungarns in Kraft.

Zusatzacte zur Schiffahrtsacte

für die Donaumündungen vom 2. November 1865 (R. G. Bl. Nr. 109). (Unterzeichnet in Galatz am 28. Mai 1881 [n. St.].)

Übersetzung.

Die in Gemäßheit des Pariser Vertrages vom 30. März 1856 im Schoße der Europäischen Donaucommission vertretenen Mächte und Rumänien, welches durch Artikel 53 des Berliner Vertrages vom 13. Juli 1878 zur Betheiligung an der Commission berufen ist, von dem Wunsche geleitet, die Schiffahrtsacte für die Donaumündungen vom 2. November 1865 mit den Bestimmungen des Berliner Vertrages in Übereinstimmung zu setzen, setzen, wonach die gedachte Europäische Commission „ihre Thätigkeit von nun an bis Galatz hinauf in vollständiger Unabhängigkeit von der Landesgewalt ausüben soll und wonach alle Verträge, Abkommen, Verfügungen und Entscheidungen bezüglich ihrer Rechte, Privilegien, Prärogative, und Verpflichtungen bestätigt werden", sind über folgende zusätzliche Bestimmungen zu der gedachten Acte vom 2. November 1865 übereingekommen:

Art. 1. Die Rechte, Befugnisse und Immunitäten der Europäischen Donaucommission, wie solche sich aus dem

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