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Was von den Gegenständen wertlos ist, wird verbrannt oder ins Meer geworfen, wenn das Schiff sich nicht in einem Hafen oder Canale befindet; die übrigen Gegenstände werden zum Desinfectionsapparate gebracht, und zwar in undurchlässigen, mit Sublimatlösung getränkten Säcken, um jede Berührung mit anderen in der Nähe befindlichen Gegenständen zu vermeiden.

Ist kein Desinfectionsapparat an Bord, so werden diese Gegenstände sechs Stunden lang in der desinficierenden Lösung gelassen.

4. Die Absonderungen der Kranken (Lungenauswurf, Fäcalien, Urin) werden in einem Gefäße aufgefangen, in welches vorher ein Glas voll einer desinficierenden Lösung, wie oben angegeben, gegossen worden ist.

Diese Absonderungen werden sofort in die Abtritte gegossen. Letztere werden nach jedem solchen Ausgusse streng desinficiert.

5. Die von den Kranken benützten Räumlichkeiten werden streng desinficiert nach Maßgabe der oben angegebenen Regeln.

6. Die Leichname werden in ein mit Sublimatdurchtränktes Tuch gewickelt und alsdann ins Meer geworfen.

7. Alle während der Fahrt ausgeführten Vorbeugungsmaßnahmen werden in das Schiffsjournal eingetragen, welches der Sanitätsbehörde bei der Ankunft in einem Hafen vorgelegt wird.

8. Diese Vorschriften müssen auf alles angewandt werden, was mit dem Kranken in Berührung gekommen ist, ohne Rücksicht auf die Schwere und den Ausgang der Krankheit.

III. Maßnahmen bei der Ankunft.

1. Ist das Schiff verseucht, so werden die von Pest befallenen Personen ausgeschifft und an einem besonderen Orte isoliert.

Als bedenklich werden solche Personen angesehen, die mit den Kranken in Berührung gekommen sind.

2. Alle verseuchten Gegenstände und solche, wie die Kleider, das Bettzeug, die Matratzen, Teppiche und andere Gegenstände, mit denen der Kranke in Berührung gekommen ist, die Kleider derjenigen, welche den Kranken gepflegt

haben, die in der Cabine des Kranken, sowie in den Cabinen, auf dem Decke, oder Theilen des Deckes, wo sich der Kranke aufgehalten hat, befindlichen Gegenstände werden desinficiert. Capitel V. Überwachung und Ausführung.

Wirkungskreis des Sanitätsconseils in Constantinopel (Rothes Meer Persischer Golf türkisch-persische und russische

Grenze).

1. Die Ausführung sowie Überwachung der zur Verhütung der Einschleppung der Pest durch das gegenwärtige Übereinkommen beschlossenen Maßnahmen wird in dem Wirkungskreise des Sanitätsconseils in Constantinopel dem durch Artikel 1, Annex IV der Pariser Convention vom 3. April 1894 eingesetzten Comité mit der erläuternden Bestimmung übertragen, dass die Mitglieder dieses Comités ausschließlich dem Sanitätsconseil in Constantinopel entnommen werden und diejenigen Mächte vertreten, welche den Sanitätsconventionen von Venedig 1892, Dresden 1893, Paris 1894 und Venedig 1897 beigetreten sind oder beitreten werden.

2. Dem Corps von diplomierten und sachverständigen Ärzten, von Desinfecteuren und gut geübten Mechanikern sowie von Sanitätswächtern, welche aus den beim Militär als Officiere oder Unterofficiere in Dienst gewesenen Personen entnommen werden sollen, wie es im Artikel 2, Annex IV der erwähnten Pariser Convention vorgesehen ist, liegt es ób, für den richtigen Betrieb der verschiedenen durch die gegenwärtigen Reglements aufgeführten und eingerichteten Sanitätsanstalten Sorge zu tragen.

3. Die Kosten für Einrichtung der in der gegenwärtigen Convention vorgesehenen definitiven und provisorischen Sanitätsposten fallen, soweit es sich um die Herstellung von Gebäuden handelt, der türkischen Regierung zur Last. Der Sanitätsconseil in Constantinopel ist ermächtigt, im Bedürfnisfall und bei Dringlichkeit aus dem Reservefonds die erforderlichen Summen vorzuschießen, welche ihm auf seinen Wunsch von der mit der Revision des Sanitätstarifs beauftragten. gemischten Commission zur Verfügung gestellt werden. Der Conseil muss in diesem Falle über die Herstellung dieser Anstalten wachen.

4. Der Sanitätsconseil in Constantinopel soll des weiteren ohne Verzug die Organisation der Sanitätsanstalten von

Hannikim und Kizil Dizé bei Bayazid an der türkischpersischen und der türkisch-russischen Grenze mit den ihm bereits zur Verfügung gestellten Mitteln durchführen.

5. Die Artikel 4, 5 und 6 der Annex IV der Pariser Convention von 1894 sind auf die Vorschriften des gegenwärtigen Reglements anwendbar.

Wirkungskreis des Seesanitäts- und Quarantäne- Conseils in Ägypten.

6. Die Kosten, welche sich aus den in den Reglements der Convention vorgesehenen Maßregeln ergeben, können durch die folgenden Mittel gedeckt werden, welche die Conferenz ebensowohl für die neuen Einrichtungen an den Mosesquellen, als für die Vermehrung des dem Sanitätsconseil unterstehenden Personals empfohlen hat:

a) Für den Fall der Zustimmung der Mächte: Hinausschiebung des Inkrafttretens der Khedivialverfügung vom 28. December 1896 (welche den Zeitpunkt des Inkrafttretens des reducierten Tarifs der Leuchtthurmabgaben auf den 1. Juli 1897 festgesetzt) bis zu dem Zeitpunkte, wo der Unterschied zwischen dem Ertrage des gegenwärtigen und demjenigen des reducierten Tarifes die Summe von 4000 ägyptischen Pfund erreicht hat. Die so gewonnene Summe wird für außerordentliche Ausgaben (neue Einrichtungen bei den Mosesquellen) angewiesen. b) Für die ordentlichen Ausgaben (Vermehrung des Personals) jährliche Anweisung einer Summe von 4000 ägyptischen Pfund an den Sanitätsconseil durch die ägyptische Regierung. Diese Summe kann zum voraus entnommen werden von dem dieser Regierung zur Verfügung stehenden Überschuss aus der Leuchtthurmverwaltung. Jedoch wird von dieser Summe der Ertrag einer in ElTor zu erhebenden Zuschlags-Quarantänetaxe 10 Piastern Tarif pro Pilger abgezogen.

von

Sollte die ägyptische Regierung Anstand nehmen, diesen Theil der Ausgaben zu übernehmen, so werden die in dem Sanitätsconseil vertretenen Mächte sich mit der Khedivialregierung ins Einvernehmen setzen, um die Betheiligung dieser letzteren an den vorgesehenen Ausgaben zu sichern.

Zusatzerklärung

zum internationalen Sanitäts-Übereinkommen vom 19. März 1897.

Erklärung.

Da die Signatarmächte des am 19. März 1897 zu Venedig abgeschlossenen internationalen Sanitätsübereinkommens die Nothwendigkeit erkannt haben, den Artikel 35 des Specialreglements,Maßnahmen an Bord der Pilgerschiffe", welches dem Capitel I des dem genannten Übereinkommen geschlossenen allgemeinen Reglements eingefügt ist, abzuändern, um ihn mit dem Artikel 11 desselben Reglements in Übereinstimmung zu bringen, erklären die hiezu von ihren bezüglichen Regierungen gehörig ermächtigten Unterzeichneten Folgendes:

Der Artikel 35 des vorbezogenen Specialreglements wird folgendermaßen abgeändert:

„Jeder Capitän, welcher überführt wird, ohne Anwesenheit eines in Gemäßheit der Vorschriften des Artikels 11 bevollmächtigten Arztes, und eventuell eines zweiten solchen, Pilger an Bord zu haben oder gehabt zu haben, verfällt in eine Geldstrafe von 300 türkischen Pfund."

Diese Erklärung ist der gesetzgebenden Körperschaft in jenen Staaten zur Genehmigung vorzulegen, in denen diese Genehmigung vorgeschrieben ist; sie tritt in Wirksamkeit, sobald die sie betreffenden Ratificationen in der für das Übereinkommen, auf welches sie sich bezieht, vereinbarten Form in Rom ausgetauscht sein werden.

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