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§. 10. Bei der Anhaltung und Durchsuchung haben die Commandanten der österreichischen Kriegsfahrzeuge folgendes Verhalten zu beobachten:

sodann den Schiffer mit an Bord

Bord kommen. Ergibt

Der Commandant signalisiert dem Schiffe beizulegen oder zu stoppen, und lässt den Schiffspapieren zu sich sich hiebei kein Bedenken, SO hat er das Schiff in seiner Weiterreise nicht zu behindern. Findet er jedoch begründeten Anlass zu dem Verdachte, dass das Schiff der Aufbringung unterliege, so hat er einen Officier zur genauen Ermittlung des Verdachtes auf das Schiff zu senden. Hiebei dürfen eigenmächtig keine geschlossenen Räumlichkeiten, Tonnen, Kisten, Schränke, Verschläge, Fustagen oder sonstige Behältnisse geöffnet oder erbrochen, auch nicht durchsucht werden was von der Ladung lose im Schiffe liegt, wohl aber ist der Schiffer anzuhalten, diejenigen Behältnisse u. s. w. im Schiffe öffnen zu lassen, deren Eröffnung der Officier für erforderlich erachtet.

Derjenige Officier, welcher gegen diese Bestimmungen verstößt, ist deshalb zur Verantwortung zu ziehen.

von

§. 11. Neutrale Handelsschiffe, welche unter Convoi Kriegsschiffen einer neutralen Macht gehen, unterliegen der Untersuchung nicht. Es genügt in diesem Falle die Erklärung des Convoi-Commandanten, dass die Papiere der convoyierten Schiffe in Ordnung sind und dass dieselben keine Kriegscontrebande an Bord haben.

§. 12. Hat der Commandant ein Schiff aufgebracht, so liegt ihm ob, unter eigener Verantwortung darüber zu wachen, dass von dessen Ladung nichts gelöscht, verkauft, vertauscht oder auf irgend eine Weise entfernt werde oder verloren gehe. Er muss zu diesem Ende im Vereine mit dem Schiffer oder Steuermann auf dem aufgebrachten Schiffe soweit möglich die ganze Ladung unter Siegel und Verschluss legen.

Die Schiffspapiere hat der Commandant nebst einem von ihm und dem Schiffer unterschriebenen Verzeichnisse in ein Convolut zu legen, welches mit seinem Amtssiegel und dem Siegel des Schiffers versehen wird.

§. 13. Der Commandant hat sohin die nöthigen Vorkehrungen zu treffen, erforderlichen Falls einen Officier mit Mannschaft auf das Schiff abzuordnen, damit dasselbe mit ungeöffneter Ladung (soferne nicht der Schiffer mit Rücksicht auf die Conservierung derselben in die Öffnung willigt) sicher in den Hafen von Pola, oder wenn dies nicht thunlich ist, in einem anderen Hafen, wo es in militärischen Gewahrsam genommen werden kann, gebracht werde.

Nach andern Plätzen darf das Schiff nur dann gebracht, und solange der Nothfall dauert, belassen werden, wenn Sturm, Wetter, Mangel an Proviant, feindliche Verfolgung oder sonstige Seenoth es nothwendig machen.

§. 14. Im Hafen sind Schiffladung und Mannschaft nebst den versiegelten Schiffspapieren und allen auf die Aufbringung sich beziehenden Schriftstücken gegen Übernahmsbestätigung an die militärische Behörde des Hafens abzugeben, welche wegen Stellung vor die Prisen-Commission das Weitere vorzukehren hat.

§. 15. Wenn das Schiff wegen Havarie nicht in den Hafen (§. 14) gebracht werden kann, oder wenn die Ladung aus leicht verderblichen Waren besteht, SO hat der Commandant des Kriegsschiffes oder der das aufgebrachte Schiff führende Officier nach seinem gewissenhaften Ermessen, unter Mitwirkung des Schiffers, diejenigen Maßregeln zu ergreifen, welche er zum Besten des Schiffes und der Ladung am zweckmäßigsten findet.

§. 16. Der Commandant, welcher die vorstehenden, zur Sicherheit der neutralen Schiffahrt und zur thunlichen Schonung des Handels zur See in Kriegszeiten gegebenen Bestimmungen übertreten oder zu deren Schaden seine Macht missbrauchen sollte, wird zur Verantwortung gezogen, und kann außerdem zur Vergütung des widerrechtlich zugefügten Schadens verhalten werden.

§. 17. Die in dieser Verordnung den feindlichen Handelsschiffen, ihren Ladungen und ihrer Bemannung eingeräumte günstige Behandlung findet nur insoweit statt, als von dem Feinde die Gegenseitigkeit beobachtet wird.

§. 18. Auf die Wegnahme feindlicher Kriegsfahrzeuge und solcher Schiffe, welche im Dienste der feindlichen

Kriegsmacht stehen, finden die Bestimmungen dieser Verordnung keine Anwendung.

§. 19. Zur Aburtheilung der Prisen sind Prisengerichte einzusetzen, wobei die in Meiner Verordnung vom 21. März 1864, Reichs-Gesetz-Blatt Nr. 31, enthaltenen Grundsätze zur Richtschnur zu dienen haben.

§. 20. Mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verordnung sind Meine Minister des Krieges und der Justiz beauftragt.

Wien, den 9. Juli 1866.

Ad Artikel,,Neutralisation“.

Suezcanal-Convention vom 29. October 1888.

Vertragsmächte: Österreich-Ungarn, das Deutsche Reich, Spanien, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Russland und Türkei.

Art 1. Der maritime Suezcanal wird stets, in Kriegszeiten wie in Friedenszeiten, jedem Handels- oder Kriegsschiffe ohne Unterschied der Flagge frei und offen stehen.

Dementsprechend kommen die hohen vertragschliessenden Theile überein, die freie Benützung des Canals in Kriegswie in Friedenszeiten nicht zu beeinträchtigen.

Der Canal wird niemals der Ausübung des Blockaderechtes unterworfen werden.

Art. II. Die hohen vertragschliessenden Theile erkennen an, dass der Süßwassercanal für den maritimen Canal unentbehrlich ist und nehmen Act von den Verpflichtungen Seiner Hoheit des Khedive gegenüber der allgemeinen SuezcanalGesellschaft hinsichtlich des Süßwassercanals, welche Verpflichtungen in einem, ein Exposé und vier Artikel enthaltenden Übereinkommen vom 18. März 1863 festgesetzt worden sind.

Sie verpflichten sich, die Sicherheit dieses Canals und seiner Zuflüsse, deren Funktionieren nicht zu hindern versucht werden darf, nicht zu beeinträchtigen.

Art. III. Die hohen vertragschließenden Theile verpflichten sich desgleichen, das Material, die Anstalten, Bauten und Arbeiten des maritimen und des Süßwassercanals zu respectieren.

Art. IV. Da der maritime Canal laut Artikel I des gegenwärtigen Vertrages in Kriegszeiten selbst den Kriegsschiffen der Kriegführenden als freie Durchfahrt offen steht, so vereinbaren die hohen vertragschließenden Theile, dass kein

Kriegsrecht, kein Act der Feindseligkeit, noch auch irgend ein Act zum Zwecke, die freie Schiffahrt auf dem Canal zu hindern, im Canale und in seinen Einfahrtshäfen, sowie im Umkreise von drei Seemeilen von diesen Häfen ausgeübt werden darf, selbst falls das ottomanische Reich eine der kriegführenden Mächte wäre.

Die Kriegsschiffe der Kriegführenden dürfen sich im Canale und in dessen Einfahrtshäfen nur innerhalb der Grenzen des unbedingten Bedarfes mit Lebensmitteln oder Vorräten versehen. Die Durchfahrt dieser Schiffe durch den Canal hat in der kürzesten Zeit gemäß den bestehenden Vorschriften und ohne anderen Aufenthalt als jenen, welcher aus den Erfordernissen des Dienstes entspringt, zu erfolgen.

Ihr Aufenthalt in Port Said und auf der Rhede von Suez darf 24 Stunden nicht übersteigen, außer im Falle zwingender Nothwendigkeit. In Fällen solcher Art haben sie sobald als möglich auszulaufen. Zwischen dem Auslaufen eines kriegführenden Schiffes aus einem Einfahrtshafen und demjenigen eines Schiffes, welches der feindlichen Macht angehört, hat stets eine Zwischenzeit von 24 Stunden zu liegen.

Art. V. In Kriegszeiten dürfen die kriegführenden Mächte im Canal und in dessen Einfahrtshäfen weder Truppen, noch Munition, noch Kriegsmaterial ausschiffen oder einschiffen. Im Fall eines zufälligen Hindernisses im Canal dürfen jedoch Truppen in Abtheilungen von nicht über 1000 Mann getheilt, nebst dem entsprechenden Kriegsmateriale ein- oder ausgeschifft werden.

Art. VI. Prisen werden in allen Beziehungen ebenso wie die Kriegsschiffe der Kriegführenden behandelt werden.

Art. VII. Die Mächte werden in den Gewässern des Canals (mit Inbegriff des Timsah-Sees und der Bitterseen) kein Kriegsschiff halten. Doch können sie in den Einfahrtshäfen Port Said und Suez Kriegsschiffe stationieren, deren Anzahl zwei für jede Macht nicht übersteigen darf.

Dieses Recht darf von Kriegführenden nicht ausgeübt

werden.

Art. VIII. Die in Egypten bestellten Agenten der Signatarmächte des gegenwärtigen Vertrages werden über dessen Ausführung zu wachen haben. Bei jedem Anlasse, wo die Sicherheit des Canals oder die freie Durchfahrt durch denselben

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