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3. Die neutrale Ware kann mit Ausnahme der KriegsContrebande unter feindlicher Flagge nicht mit Beschlag belegt werden.

4. Die Blockaden müssen, um rechtsverbindlich zu sein, wirksam sein, das heißt, durch eine Streitmacht aufrecht erhalten werden, welche hinreichend stark ist, um dem Feinde die Annäherung an das Ufer wirklich verwehren zu können. Die Regierungen der unterzeichneten Bevollmächtigten verpflichten sich, diese Erklärung zur Kenntnis derjenigen Staaten zu bringen, die nicht zur Theilnahme an dem Pariser Congresse berufen waren, und dieselben zum Beitritte einzuladen.

In der Überzeugung, dass die so eben kundgegebenen Grundsätze von der ganzen Welt nur mit Dankbarkeit aufgenommen werden können, zweifeln die unterzeichneten Bevollmächtigten nicht, dass die Bemühungen ihrer Regierungen, um die Annahme derselben allgemein zu machen, von vollständigem Erfolge gekrönt sein werden.

Die gegenwärtige Erklärung ist und wird nur zwischen denjenigen Mächten verbindende Kraft haben, die derselben beigetreten sind oder beitreten werden.

So geschehen zu Paris den 16. April 1856.

Erlass der Ministerien des Äußern, des Innern, der Justiz, des Handels, der Finanzen und des Armee-Ober-Commando vom 11. Mai 1859 giltig für alle Kronländer, womit Anordnungen über Schiffahrts- und andere Verkehrs-Verhältnisse während der Kriegszeit kundgemacht werden.

Aus Anlass des mit Frankreich und Sardinien ausgebrochenen Krieges werden hiemit, infolge Allerhöchster Genehmigung Seiner k. k. Apostolischen Majestät vom 11. Mai 1859, folgende Anordnungen bekannt gemacht, nach welchen sich sowohl sämmtliche k. k. Civil- und Militärbehörden, als auch alle k. k. österreichischen Unterthanen zu richten haben.

§. 1. Mit Bezug auf die Declaration der am Pariser Congresse vertretenen Mächte vom 16. April 1856 (ReichsGesetz-Blatt vom Jahre 1856, Nr. 69), womit besondere Be

stimmungen über das Seerecht in Kriegszeiten vertragsmäßig festgesetzt worden sind, wird hiemit den k. k. Militär- und Civilbehörden die strenge Beobachtung dieser in der Anlage neuerdings kundgemachten Bestimmungen zur Pflicht gemacht.

Insbesondere wird den österreichischen Handelsschiffen die Kaperei unbedingt untersagt. Auch ist allen österreichischen Unterthanen jede Theilnahme an der Führung, Bemannung oder Ausrüstung von Kapern unter was immer für einer Flagge verboten.

Wer gegen diese Verbote handelt, unterliegt den durch die österreichischen Strafgesetze für den Raub bestehenden Bestimmungen.

§. 2. Den französischen und sardinischen Kauffahrteischiffen, welche sich gegenwärtig in österreichischen Häfen befinden, wird in der Erwartung eines reciproken Vorganges von Seite ihrer Regierungen gestattet, ihre Ladungen fördersamst einzunehmen und ungehindert ins Ausland abzugehen, vorausgesetzt, dass sie keine Kriegs-Contrebande oder überhaupt verbotene Gegenstände an Bord führen.

Über die Behandlung der etwa später vorkommenden feindlichen Kauffahrteischiffe wird die Bestimmung einstweilen vorbehalten.

§. 3. Während die kaiserlich österreichische Regierung ihre sämmtlichen Handelshäfen für die Kauffahrteischiffe neutraler Nationen zum Behufe des erlaubten Verkehres mit dem Auslande während der Dauer dieses Krieges offen lässt, kann sie jedoch keine Verantwortlichkeit auf sich nehmen für allen Schaden und Verlust, den solche Schiffe durch die eigenen oder fremden Kriegsoperationen erleiden können.

§. 4. Den österreichischen Handelsschiffen ist der Verkehr mit den feindlichen Häfen verboten.

Andere Fahrten in das Ausland mit allen Gegenständen, deren Ausfuhr nicht untersagt ist, und im Auslande zwischen den neutralen Häfen, sowie die Fahrten zwischen den österreichischen Häfen untereinander bleiben den österreichischen Handelsschiffen auf ihre eigene Gefahr gestattet.

§. 5. Es ist den Handelsschiffen überhaupt verboten, folgende Gegenstände aus den österreichischen Häfen ohne Unterschied zur See nach was immer für einer Bestimmung auszuführen:

a) Geschütze, Waffen und Waffenbestandtheile aller Art; b) Blei, Schwefel, Pulver, Salpeter, Chilisalpeter, Zündhütchen, Kugeln und sonstige Kriegsmunition;

c) Militär-Ausrüstungsgegenstände aller Art; d) Pferde und Maulthiere.

Die hier aufgeführten Gegenstände können durch Handelsschiffe unter allen Umständen und auch zwischen österreichischen Häfen nur im Auftrage der k. k. Militärbehörden verfrachtet werden.

§. 6. Es ist den Handelsschiffen verboten, Schiffsausrüstungs-Gegenstände, als: Segeltuch, Takelwerk, Anker, Ketten, Schiffahrtsmaschinen und deren Bestandtheile, dann Steinkohlen, endlich Schiffbauholz und folgende Proviantgegenstände, nämlich: Schlacht- und Stechvieh; rohes und zubereitetes Fleisch; aus den österreichischen Seehäfen ohne Unterschied ins Ausland zu führen. Desgleichen dürfen Schiffe und Fahrzeuge aller Art nicht ins Ausland gebracht werden.

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In besonderen Fällen sind die Gouvernementschefs ermächtiget, die Ausfuhr solcher Gegenstände nach gewissen Bestimmungsorten gegen Sicherstellung für das Anlangen an denselben mit eigenen Legitimationsscheinen zu gestatten.

Zwischen den österreichischen Häfen untereinander ist die Verfrachtung dieser Gegenstände bis auf Weiteres erlaubt.

§. 7. Die k. k. österreichischen Gesandtschaften und Consulate in den neutralen Ländern sind aufgefordert, den Österreichischen Schiffsführern und allen österreichischen Unterthanen den durch die völkerrechtlichen Principien und Tractate begründeten und je nach den Umständen thunlichen Schutz zu gewähren.

§. 8. Allen österreichischen Schiffscapi.änen und Schiffsführern und allen österreichischen Unterthanen überhaupt ist es verboten, den feindlichen Kriegsgeschwadern oder Kriegsschiffen, sowie den feindlichen Truppen in was immer für einer Art Unterstützung oder Hilfe zu leisten, sei es durch Zufuhr von Mannschaft, Proviant, Waffen, Munition oder Kriegscontrebande aller Art, sei es durch Mittheilung von Nachrichten, Überbringung von Briefen, oder Dienstleistungen ähnlicher Art; dies alles unter Androhung der durch das Strafgesetz über Verbrechen, Vergehen und Übertretungen,

dann durch die k. k. Militärgesetze und Vorschriften festgestellten Strafen.

§. 9. Hinsichtlich der Zulassung neutraler Kriegsschiffe in den österreichischen Häfen bleibt es vorläufig bei den Bestimmungen des Kriegsministerial-Erlasses vom 29. Jänner 1850 (Reichs-Gesetz-Blatt 1850, Nr. 40), dann der Consularverordnung des Armee-Ober-Commando vom 9. August 1854 (Reichs-Gesetz-Blatt 1854, Nr. 205) und den betreffenden Instructionen.

§. 10. Französische und sardinische Unterthanen, ohne Rücksicht auf den Stand, dem sie angehören, können sich in Österreich während des Krieges, sowie bisher ungestört aufhalten, insoferne sie sich bei ruhigem Betriebe ihrer Geschäftsangelegenheiten den bestehenden Gesetzen und Vorschriften gemäß benehmen.

§. 11. Die Anordnungen treten mit dem Tage der Kundmachung in Wirksamkeit.

Graf Buol-Schauenstein m. p. Freiherr von Bach m. p.
Graf Nádasdy m. p.
Ritter von Toggenburg m. p.

Freiherr von Bruck m. p.

In Vertretung Seiner kaiserlichen Hoheit des Herrn Chefs des Armee-Ober-Commando:

Freiherr von Eynatten m. p., F. M. L.

Verordnung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, der Justiz, des Handels, des

Krieges und der Marine vom 3. März 1864,

betreffend die Aufbringung feindlicher und verdächtiger Schiffe durch österreichische Kriegsschiffe, aus Anlass der von der königlich dänischen Regierung gegen die österreichischen und preussischen Handelsschiffe, sowie gegen die Handelsschiffe der übrigen deutschen Bundesstaaten angeordneten Feindseligkeiten.

§. 1. Die Aufbringung von feindlichen und verdächtigen Schiffen darf in Gemäßheit des I. Absatzes der Declaration ddo. Paris, 16. April 1856, welcher die Caperei untersagt (Reichs-Gesetz-Blatt vom Jahre 1856, Nr. 69), ausschließlich nur durch Schiffe der k. k. Kriegsmarine geschehen, und sind deren Schiffscommandanten verpflichtet, nachstehend bezeichnete Fahrzeuge aufzubringen:

a) Schiffe, welche dem feindlichen Staate oder dessen Unterthanen angehören;

b) Schiffe, deren Neutralität nicht gehörig legitimiert ist (§. 4), oder welche nach den Bestimmungen dieser Verordnung (§. 5) als verdächtig erscheinen.

§. 2. Schiffe neutraler Mächte oder ihrer Unterthanen, wem immer die Ladung gehöre, dürfen nicht aufgebracht werden, vorausgesetzt, dass

a) die auf Schiff und Ladung bezüglichen Papiere in Ordnung sind (§. 4),

b) das Schiff nicht mit Kriegscontrebande, die für den Feind bestimmt ist, beladen, oder

c) auch sonst nicht nach den Bestimmungen des vorhergehenden Paragraphen der Aufbringung unterworfen ist. §. 3. Auf neutralem See-Territorium darf kein Schiff angehalten oder aufgebracht werden.

§. 4. Die Neutralität eines Schiffes wird durch die Papiere dargethan, welche nach den Gesetzen der Heimat des betreffenden Schiffes zur Legitimierung der Nationalität desselben erforderlich sind.

§. 5. Als verdächtig anzuhalten und zur Untersuchung aufzubringen sind:

a) Schiffe, welche doppelte oder wahrscheinlich falsche Papiere haben;

b) Schiffe, welche keine Papiere haben, oder von denen in Erfahrung gebracht wurde, dass sie ihre Papiere über Bord geworfen oder sonst vernichtet haben, insbesondere, wenn solches erst geschehen, da der Kreuzer in Sicht war;

c) Schiffe, welche nach geschehener Aufforderung des Kreuzers nicht beilegen, oder sich der Visitation von Schiffsräumen oder Behältnissen, in denen muthmaßlich Kriegscontrebande oder Papiere verborgen sind, wider

setzen.

§. 6. Als gute Prisen werden angesehen:

a) Schiffe, welche dem feindlichen Staate oder feindlichen Unterthanen gehören, sowie das feindliche Gut an Bord solcher Schiffe.

Neutrales Gut an Bord feindlicher Schiffe, das keine Kriegscontrebande ist, kann nach Absatz 4 der

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