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Die Übertretung ist an Geld bis zu 150 fl. zu bestrafen.

§. 2. Einer Übertretung macht sich schuldig: 1. der Schiffer oder Führer eines Fahrzeuges, welcher, außer im Falle der Noth, in einer geringeren Entfernung als der einer Viertelseemeile von einem Unterseekabel, dessen Lage er aus der Linie der Bojen oder in anderer Weise erkennen konnte, Anker geworfen hat, oder sein Fahrzeug an eine Boje welche bestimmt ist, die Lage des Unterseekabels anzuzeigen, befestigt hat;

2. der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe oder seine Netze von dem Schiffe, welches mit der Legung oder Ausbesserung eines Unterseekabels beschäftigt ist, nicht mindestens nicht mindestens eine Seemeile entfernt hält.

Diese Bestimmung findet jedoch nur mit der Einschränkung Anwendung, dass den Fischerfahrzeugen, welche ein Telegraphenschiff, das die angenommenen Zeichen trägt, bemerken oder zu bemerken in der Lage sind, die nöthige, jedoch 24 Stunden nicht übersteigende Frist zugestanden ist, um ihre Beschäftigung zu beendigen und sich nach der gegebenen Verständigung zu richten.

3. Der Führer eines Fischerfahrzeuges, welcher sein Geräthe und seine Netze von der Linie der Bojen, welche bestimmt sind, die Lage der Unterseekabel anzuzeigen, nicht mindestens eine Viertelseemeile entfernt hält.

Die Übertretung ist mit Arrest bis zu einem Monate oder an Geld bis zu 200 fl. zu bestrafen.

§. 3. Wer aus Fahrlässigkeit, ferner wer in den Fällen der §§. 1 und 2 ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich einer Übertretung schuldig und wird mit Arrest bis zu zwei Monaten oder an Geld bis zu 300 fl. bestraft.

§. 4. Wer vorsätzlich ein Unterseekabel zerreißt oder in einer Weise beschädigt, welche die gänzliche oder theilweise Unterbrechung oder Störung der telegraphischen Verbindung zur Folge haben kann, macht sich eines Verbrechens schuldig und wird mit Kerker von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

§. 5. Die Bestimmung der §§. 3 und 4 findet keine Anwendung, wenn für die Thäter die dringende Nöthigung vorlag, das Unterseekabel zu zerreißen oder zu beschädigen, um ihr Leben oder die Sicherheit ihres Fahrzeuges zu schützen, ferner, wenn die Zerstörung oder Beschädigung aus Anlass der Ausbesserung eines Kabels zufälliger- oder nothwendigerweise ungeachtet der zur Hintanhaltung der Zerstörung oder Beschädigung angewendeten erforderlichen Vorsichtsmaßregeln herbeigeführt worden ist.

§. 6. Einer Übertretung macht sich schuldig, wer die Vorzeigung der die Nationalität des Fahrzeuges nachweisenden amtlichen Documente zum Behufe der im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages vorgesehenen Aufnahme der Protokolle verweigert.

Die Übertretung ist mit Arrest bis zu 14 Tagen oder an Geld bis zu 100 fl. zu bestrafen.

§. 7. Die Bestimmungen der §§. 68 bis 72, 81, 82, 312, 313 des allgemeinen Strafgesetzes vom 27. Mai 1852, R. G. Bl. Nr. 117, finden Anwendung, wenn die darin bezeichneten Handlungen gegen die im Artikel 10 des im Artikel I dieses Gesetzes angeführten Vertrages genannten und zum Einschreiten befugten Personen in Ausübung der in diesem Artikel 10 vorgesehenen Amtshandlung begangen werden.

§. 8. Das Verfahren und die Urtheilsfällung rücksichtlich der in diesem Gesetze bezeichneten strafbaren Handlungen steht den Gerichten zu.

§. 9. Bezüglich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen steht das Verfahren und das Straferkenntnis den zuständigen Militärbehörden nach den Militärstrafvorschriften zu.

§. 10. Die Bestrafung auf Grund dieses Gesetzes tritt ohne Rücksicht auf die Staatsbürgerschaft des Thäters und auf den Begehungsort ein, insoferne die Auslieferung des Thäters nicht stattfindet.

Eine etwa im Auslande erlittene Strafe ist hiebei in Rücksicht zu nehmen.

§. 11. Die Gerichtsbarkeit über die auf offener See oder in fremden Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht dem Gerichte des Heimatshafens des öster

reichischen Fahrzeuges, auf welchem die That begangen worden ist, oder dem Gerichte des österreichischen Hafens, in welchen das Fahrzeug zuerst einläuft, oder dem Gerichte der Betretung des Thäters zu.

Die Gerichtsbarkeit über die in den österreichischen Territorialgewässern begangenen strafbaren Handlungen steht nebst dem im ersten Absatze bezeichneten Gerichte auch dem Gerichte des Thatortes zu.

Art. II. Die Regierung hat im Wege der Verordnung diejenigen Staaten zu bezeichnen, welche als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 beigetreten anzusehen sind. (Artikel I.)

Art. III. Mit der Bestimmung des Zeitpunktes, in welchem dieses Gesetz in Wirksamkeit tritt und mit dem Vollzuge desselben ist Mein Justizminister beauftragt.

Wien, am 30. März 1888.

Verordnung des Gesammtministeriums 24. April 1888, womit die Staaten bezeichnet werden, welche der Kabelschutzacte

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14. März 1884 beigetreten sind.

In Ausführung der Bestimmung des Artikels II des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird bekannt gegeben, dass nachstehende Staaten als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 über die Sicherung der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind:

Argentinische Republik, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Dänemark, Deutschland, Domingo, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Italien, Niederlande, ÖsterreichUngarn, Portugal, Rumänien, Russland, Salvador, Schweden und Norwegen, Serbien, Spanien, Türkei, Vereinigte Staaten von Amerika. Uruguay.

Verordnung des Justizministeriums vom 24. April 1888, womit der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), mit welchem strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, bekannt gemacht wird.

In Ausführung des Artikels III des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in Betreff der Sicherung der Unterseekabel erlassen werden, wird der 1. Mai 1888 als der Zeitpunkt des Beginnes der Wirksamkeit dieses Gesetzes bestimmt.

Ad Artikel A) „Besondere Begünstigungen für einzelne Kategorien Handelsschiffe".

Auszug aus dem Postvertrag zwischen Österreich-Ungarn und Griechenland vom 4./16. December 1878.

(Abgeschlossen zu Athen am 4./16. December 1878, von Seiner k. und k. Apostolischen Majestät ratificiert am 8. April 1879, die beiderseitigen Ratificationen ausgewechselt in Athen am 7./19. Mai 1879.)

Art. III. Die zum Postdienste verwendeten österreichischen oder ungarischen Packetboote werden in den griechischen Häfen, in denen sie nach Artikel I und IV des gegenwärtigen Vertrages landen, und die griechischen zum Postdienste bestimmten Packetboote werden in den österreichischen oder ungarischen Häfen, in denen sie nach Artikel II des gegenwärtigen Vertrages landen, sowohl bei der Ankunft, als auch bei der Abfahrt alle Begünstigungen in Betreff der Schiffahrtsund Hafengebüren und in Betreff der Gebür für die zu ihrem Verbrauche bestimmten Kohlen, sowie auch alle Ehrenbezeugung und Begünstigungen bei den Zoll-, Polizei-, Hafenund Sanitätsamtshandlungen genießen, die den inländischen Schiffen oder den Schiffen was immer für einer ausländischen Dampfschiffahrtsgesellschaft, welche zum Postdienste verwendet werden, zugestanden sind oder zugestanden werden.

Jedoch sollen die erwähnten Packetboote den Quai- und Leuchtthurmgebüren unterworfen sein; dieselben dieselben sollen jedoch von der Entrichtung dieser Gebüren sofort befreit werden, wenn irgend ein anderes fremdes Schiff von denselben entlastet würde.

Dieselben dürfen unter keinem Vorwande ihre eigentlichen Bestimmungen, das ist dem Transporte von Cor

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