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beschreibt, ihre Geschwindigkeit zu mäßigen, bis vom Hintertheile des Schiffes aus der Einblick in die Passage möglich ist. Gewahrt der Dampfer, dass sich Schiffe in der Krümmung befinden, so signalisiert er seine Annäherung mittelst einmaligen Pfeifens.

Art. XXXIX. Jedes Dampfschiff, welches auf der Bergoder Thalfahrt mit Schiffen, die sich rinnen lassen, zusammentrifft, hat denselben auszuweichen.

Das Schiff, welches sich rinnen lässt, soll seinerseits, wenn es anderen Segel- oder Dampfschiffen begegnet, sich parallel mit dem Ufer stellen, um die Vorüberfahrt so wenig als möglich zu hindern.

Art. XL. Lavierende Schiffe haben bei ihren Bewegungen darauf zu achten, dass sie sich nicht in der Fahrbahn der Dampfer befinden.

Art. XLI. Die Capitäne und Patrone von Schiffen mit schwerer Ladung oder von beladenen Schiffen von weniger als sechzig Tonnen Ladungsfähigkeit haben sich soweit als möglich außerhalb der Fahrbahn der Dampfschiffe, welchen sie begegnen, oder von welchen sie eingeholt werden, zu halten.

Die Dampfschiffs-Capitäne haben ihrerseits, wenn sie an den im vorigen Absatze bezeichneten Schiffen nahe vorüberfahren, den Gang ihrer Maschine zu mäßigen und dieselbe, im Falle einer Gefährdung der besagten Schiffe, ganz zu hemmen, wofern dies nämlich ohne Gefahr für sie selbst oder die von ihnen remorquierten Schiffe thunlich ist.

Art. XLII. Die Capitäne oder Führer der Remorqueurs, sie mögen mit oder ohne Schlepp fahren, sind zur Befolgung aller vorhergehenden Verfügungen verpflichtet; sie haben sich namentlich den Anordnungen der Artikel XXXVI, XXX VII und XXXVIII zu fügen, wenn ein Schleppzug einem anderen vorfahren will; diesen letzteren Fall ausgenommen, dürfen sich niemals zwei Schleppe neben einander befinden, weder vor Anker noch während der Fahrt.

Beim Zusammentreffen mit entgegenkommenden Segelschiffen oder Dampfern steht es dem Remorqueur auf Bergfahrt frei, von den obigen Vorschriften des Artikels XXXIV abzuweichen, um sich außer der Fahrbahn zu halten, wenn es ohne Gefahr für die begegnenden Schiffe geschehen kann.

Der Remorqueur, welcher sich dieser Gestattung bedient, ist jedoch gehalten, die vorstehend in den Artikeln XXXVI und XXXVII vorgeschriebenen Signale zu geben.

Art. XLIII. Als allgemeine Vorschrift hat zu gelten, daß jeder Dampfer, welcher keinen Zug schleppt, und jedes mit raumem Winde fahrende Segelschiff den Schleppzügen auszuweichen hat. Ist hiezu nicht hinreichend Raum, so haben die Capitäne und Führer sowohl der Remorqueurs, als der Schleppe, auch im Falle die oben in den Artikeln XXXVI, XXXVII und XXXVIII vorgeschriebenen Signale nicht gegeben worden sind, den Verfügungen der besagten Artikel gemäß auszuweichen und die Schiffe im Schleppzuge auf eine Linie zu bringen.

Die Capitäne und Führer der Remorqueurs und der Schleppe sollen außerdem in allen Fällen von Begegnungen mit anderen Schiffen die Schiffe des Schleppzuges so dicht als möglich aneinander halten, um den anderen Schiffen hinlänglich breite Passage zu lassen.

Die Raddampfer dürfen nicht die Schiffe, welche sie in die Sulina remorquieren, längs ihres Bordes vertäuen.

Es ist unter allen Umständen verboten, diesen Arm des Stromes mit mehr als zwei Bord an Bord vertäuten Schiffen zu befahren.

Art. XLIV. Wenn zwei Zugschiffe einander längs desselben Ufers begegnen, weicht das stromaufwärts gezogene aus, um das andere passieren zu lassen.

Wenn ein von Zugthieren gezogenes Schiff einem von Menschenhänden gezogenen begegnet, hat das letztere auszuweichen.

Wenn ein Zugschiff auf ein am Ufer vertäutes Schiff trifft, muss der Capitän des letzteren den Matrosen des Zugschiffes gestatten, an seinen Bord zu steigen, um das Schlepptau hierüber zu schaffen.

Art. XLV. Den Zugschiffen darf auf keine andere Weise vorgefahren werden, als indem an das dem Ufer, auf welchem sich der Zug bewegt, gegenüberliegende gehalten wird.

Die gezogenen Schiffe müssen ihrerseits auf die oben in den Artikeln XXXVI und XXXVII vorgeschriebenen Signale

sich so nahe als möglich an das Ufer halten, an welchem sie hinfahren.

Art. XLVI. Indem die Schiffe den in den vorhergehenden Artikeln XXXI bis XLV aufgestellten Vorschriften nachkommen, haben sie Allem, was die Schiffahrt gefährdet, Rechnung zu tragen und die besonderen Umstände zu berücksichtigen, welche ein Abgehen von jenen Vorschriften nöthig erscheinen lassen, um einer unmittelbaren Gefahr vorzubeugen.

Capitel III. Vorschriften über den Schiffzug.

Art. XLVII. Der längs der beiden Stromufer hinlaufende Weg ist insbesondere für den Schiffzug sowohl mittelst Menschenhänden, als mittelst Zugthieren bestimmt; Fußgänger und Fuhrwerke dürfen sich desselben gleichfalls bedienen.

Art. XLVIII. Die Breite des Leinweges außerhalb der Häfen ist zum mindesten auf zwanzig englische Fuß festgesetzt, vom Normalufer des Stromes aus gerechnet.

Der Leinweg muss von allen Objecten, welche seinen Gebrauch hindern können, frei bleiben, als da sind: Gesträuche, Bäume, Zäune, Häuser und andere Bauten.

Art. XLIX. Es ist nicht gestattet, im Strome und namentlich nächst den Ufern Schiffmühlen, Schöpfmaschinen und ähnliche Bauten ohne formelle Ermächtigung von Seite der, der Strompolizei vorgesetzten Behörde herzustellen.

Art. L. Es ist ausdrücklich verboten, quer über den Leinweg Gräben zu ziehen, es wäre denn, dass der Eigenthümer der Uferstrecke die Herstellung der Communicationen mittelst einer Brücke übernimmt.

Art. LI. Da längs der Sulina Haftstöcke angebracht sind, werden die Capitäne und Patrone unterlassen, auf den Leinwegen Pflöcke einzuschlagen oder Anker zu festigen, um ihre Schiffe zu vertäuen.

Capitel IV. Vorschriften hinsichtlich der Fahrt bei Nacht oder neblichtem Wetter.

Art. LII. Jedes zur Nachtzeit (zwischen Untergang und Aufgang der Sonne) fahrende Dampfschiff soll mit einem

auf die Entfernung von zwei Meilen leicht sichtbaren weißen Lichte an Top des Fockmastes, mit einem grünen Lichte an Steuerbord und mit einem rothen Lichte an Backbord versehen sein.

Die Profillichter sind an der inneren Seite mit Blenden in der Richtung vom Hintertheile nach dem Vordertheile versehen, so dass weder das grüne Licht von Backbord vorwärts, noch das rothe von Steuerbord vorwärts sichtbar ist. Die Segelschiffe führen, wenn sie unter Segel oder im Schlepptau gehen, dieselben Lichter, wie die Dampfschiffe während der Fahrt, mit Ausnahme des weißen Lichtes auf dem Fockmast, dessen sie sich niemals bedienen dürfen.

Dampfer, welche ein oder mehrere andere Schiffe schleppen, führen außer ihren Profillichtern zwei weiße Lichter, welche übereinander am Top angebracht sind und dazu dienen, sie von anderen Dampfern zu unterscheiden.

Hinsichtlich der Anwendung der Vorschriften dieses Artikels hat zu gelten, dass jedes Dampfschiff, sobald es nur mit seinen Segeln fährt, als Segelschiff, dagegen was immer für Segelwerke es trage, sobald seine Maschine arbeitet, als Dampfschiff angesehen wird.

Zur Nachtzeit fahrende Flöße müssen ein weißes Licht an jeder Ecke und drei weiße Lichter übereinander am Top führen.

Art. LIII. Segelschiffe, Schleppzüge und Flöße dürfen nicht fahren, wenn die Dunkelheit nicht gestattet, beide Stromufer zugleich wahrzunehmen.

Art. LIV. Bei Nebel fahren die Dampfschiffe nur mit ermäßigter Geschwindigkeit und lassen die Schiffsglocke ununterbrochen, die Pfeife von fünf zu fünf Minuten ertönen: sie haben Anker zu werfen, wenn der Nebel sich in einem Grade verdichtet, dass das Ufer, an welchem, oder jenes, gegen welches sie hinfahren, nicht mehr zu unterscheiden ist.

Art. LV. Es ist den Schiffen untersagt, ihre Vertäuung während der Nacht oder des Nebels quer über den Strom liegen zu lassen.

Capitel V. Vorschriften bezüglich der Schiffe vor Anker.

Art. LVI. Es ist ausdrücklich verboten, im Fahrwasser zu ankern oder sich zu vertäuen.

Mit Ausnahme des nachfolgend im Artikel LXXV vorgesehenen Falles ist ferner den Schiffen untersagt, sich in den Krümmungen, wäre es auch dem Ufer entlang, zu vertäuen oder zu ankern, bei Strafe der Verantwortlichkeit für alle Havarien, welche ihre Anwesenheit verursachen könnte. Außerhalb des Hafens dürfen längs der Leinwege nicht zwei oder mehrere Schiffe Bord an Bord vertäut werden.

Art. LVII. Wenn wegen Nebels ein Schiff oder Floß an einer anderen als der üblichen Ankerstelle anzuhalten genöthigt ist, hat es, wenn es ein Dampfer ist, die Schiffsglocke zu läuten, im entgegengesetzten Falle durch das Sprachrohr zu preien. Diese Signale sind von fünf zu fünf Minuten zu wiederholen.

Art. LVIII. Jedes auf dem Strome zur Nachtzeit anhaltende Schiff muss mit einer brennenden Laterne versehen sein, welche entweder am Ende einer der großen Raaen oder an einem anderen in die Augen fallenden Theile des Schiffes nach der Seite des Fahrwassers so angebracht ist, dass sie sowohl stromaufwärts als stromabwärts sichtbar ist.

Zur Nachtzeit ankernde Flöße müssen die vorstehend im letzten Absatze des Artikels LII vorgeschriebenen Lichter führen, mit Ausnahme der Lichter an den beiden dem Ufer zugekehrten Ecken, welche sie zu verlöschen haben.

Art. LIX. Wenn zum Zwecke des Vertäuens oder in dem im folgenden Capitel VII vorgesehenen Falle des Strandens ein Schiff oder Floß genöthigt ist, ein Tau oder eine Kette quer durch das Fahrwasser zu legen, so müssen dieselben ohne Verzug nachgelassen werden, sobald ein anderes Schiff passieren will.

Capitel VI. Besondere Vorschriften für die Flöße.

Art. LX. Flöße jeder Art dürfen, wenn sie im Sulinaarm fahren, nur einen Tiefgang haben, der mindestens um zwei englische Fuß geringer ist, als der Wasserstand in den seichtesten Stellen des Stromes.

Art. LXI. Es ist den Flößen jeder Art, welche einen Tiefgang von mehr als neun englische Fuß oder eine Breite von mehr als vierzig englische Fuß haben und jedem zur Seefahrt bestimmten Floß, von was immer für einer Dimen

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