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geführt haben oder nicht, ebensowenig als auf ihre Ladungen irgend eine Taxe zu erheben, welcher diese Schiffe oder ihre Ladungen auf Grund ihrer Durchfahrt durch den Sund oder die Belte zu unterziehen gewesen wären, und deren Aufhebung durch den vorhergehenden Paragraph festgesetzt ist; und es wird als selbstverständlich gelten, dass die Taxen, welche auf diese Weise abgeschafft sind, und somit weder im Sund und den Belten, noch in den dänischen Häfen erhoben werden dürfen, auch nicht indirect wieder eingeführt werden können, weder durch eine darauf abzielende Erhöhung der gegenwärtig bestehenden Hafen- oder Mauthgebüren, noch durch Einführung von neuen Schiffahrts- oder Mauthgebüren, noch auf irgend eine andere Weise.

Art. II. Seine Majestät der König von Dänemark übernimmt überdies gegen die hohen vertragschließenden Theile die Verbindlichkeit:

1. Alle gegenwärtig bestehenden Leuchtfeuer und Leuchtthürme, sowohl am Eingange und in der Nähe seiner Häfen, Ankerbuchten und Rheden, als längs seiner Küsten,

ingleichen auch die dermalen vorhandenen, zur Erleichterung der Schiffahrt im Kattegat, dem Sund und den Belten dienenden Bojen, Baken und Landzeichen beizubehalten und für deren Erhaltung im besten Stande Sorge zu tragen;

2. sowie vorher, im allgemeinen Interesse der Schiffahrt in angelegentliche Erwägung zu ziehen, inwieferne es nützlich oder zweckmäßig wäre, den Ort der Aufstellung oder die Form der erwähnten Leuchtfeuer, Leuchtthürme, Bojen, Baken und Landzeichen zu verändern oder deren Anzahl zu vermehren, ohne dass hieraus irgend eine Belastung für die fremden Seefahrer erwachse;

3. den Lootsendienst, dessen Benützung im Kattegat, dem Sund und den Belten den Capitänen und Schiffspatronen jederzeit freigestellt bleiben soll, in der Weise wie bisher überwachen zu lassen. Es wird von selbst verstanden, dass die Lootsengebüren mäßig seien, und ein gleicher Betrag derselben für die dänischen Schiffe und für die fremden Fahrzeuge zu gelten habe, und dass die Lootsengebür nur von jenen Schiffen gefordert werden könne, welche sich freiwillig der Lootsen bedient haben werden;

4. ohne irgend eine Beschränkung allen, dänischen oder fremden Privatunternehmern, unter gleichen Bedingungen für jede Nationalität, die Herstellung und Stationierung von solchen Schiffen im Sund und den Belten zu gestatten, welche ausschließend zur Remorquierung jener Fahrzeuge dienen, welche davon Gebrauch machen wollen;

5. auf alle Straßen oder Canäle, welche die Nordsee und die Elbe mit der Ostsee dermalen verbinden oder künftig verbinden werden, jene Taxenbefreiung auszudehnen, welche gegenwärtig auf einigen dieser Straßen die inländischen oder fremden Waren genießen.

Es gilt als selbstverständlich, dass, wenn späterhin andere Producte auf irgend einer Straße einer ähnlichen Befreiung theilhaft werden sollten, dieselbe Befreiung von Transitogebüren mit voller Rechtsgiltigkeit auf alle oben aufgezählten Straßen auszudehnen sein wird;

6. den Durchgangszoll auf Waren, welche demselben. unterliegen, auf allen genannten Wegen und Kanälen auf den gleichförmigen und proportionellen Betrag von höchstens 16 dänischen Shillings auf. 500 dänische Pfund herabzusetzen, ohne dass dieser Betrag durch irgend eine andere Taxe, unter was immer für einen Namen, erhöht werden kann.

Im Falle einer Herabsetzung der Transitogebüren unter den oben angegebenen Betrag, verpflichtet sich Seine Majestät der König von Dänemark, alle Straßen oder Canäle, welche die Nordsee und die Elbe mit der Ostsee oder den in dieselbe mündenden Gewässern verbinden, oder verbinden werden, auf den Fuß einer vollkommen gleichen Behandlung mit den am meisten begünstigten gegenwärtig vorhandenen oder künftig herzustellenden Straßen zu setzen;

7. nachdem Seine Majestät der König von Schweden und Norwegen nach den Bestimmungen eines besonderen, mit Seiner Majestät dem Könige von Dänemark geschlossenen Übereinkommens, gegen Allerhöchstdessen Majestät die Verpflichtung übernommen hat, die zur Beleuchtung und Erleichterung der Durchfahrt durch den Sund und der Einfahrt in das Kattegat dienenden Leuchtthürme zu unterhalten, so verpflichtet sich Seine Majestät der König von Dänemark, mit Seiner Majestät dem Könige von Schweden und Norwegen ein definitives Übereinkommen zu dem Ende zu treffen, um

die Erhaltung und Bedienung dieser Leuchtthürme, wie bisher, sicherzustellen, ohne dass hieraus irgend eine Belastung für die, den Sund und das Kattegat passierenden Schiffe erwachse.

Art. III. Die in den beiden vorhergehenden Artikeln enthaltenen Verpflichtungen werden vom 1. April 1857 angefangen in Wirksamkeit treten.

Art. IV. Als Entschädigung und Ersatz für die Opfer, welche die obenangeführten Bestimmungen Seiner Majestät dem Könige von Dänemark auferlegen werden, verpflichten sich der Kaiser von Österreich, der König der Belgier, der Kaiser der Franzosen, die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, der König von Hannover, der Großherzog von Mecklenburg-Schwerin, der Großherzog von Oldenburg, der König der Niederlande, der König von Preußen, der Kaiser aller Reußen, der König von Schweden und Norwegen und die Senate der freien und Hansastädte Lübeck, Bremen und Hamburg ihrerseits, Seiner Majestät dem Könige von Dänemark eine von Allerhöchstdemselben angenommene Totalsumme von 30,476.325 Rigsdalers zu bezahlen, welche auf folgende Weise zu repartieren ist:

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Selbstverständlich sind die hohen vertragschließenden

Theile nur für den auf jede von ihnen entfallenden Theilbetrag eventuell verantwortlich.

Art. V. Die in dem vorhergehenden Artikel specificierten Summen können unter den im §. 3 des folgenden Artikels VI ausgesprochenen Vorbehalten innerhalb zwanzig Jahren mittelst vierzig halbjähriger Raten von gleichem Betrage entrichtet werden, welche das Capital und die abnehmenden Interessen von den noch nicht verfallenen Raten in sich begreifen.

Art. VI. Jede der hohen vertragschließenden Mächte verpflichtet sich, mit Seiner Majestät dem Könige von Dänemark durch besonderes Separatübereinkommen zu bestimmen und festzustellen:

1. Die Art und den Ort der Liquidierung der vierzig halbjährigen, in Ansehung des laut Artikel IV sie treffenden Theilbetrages, oben ausgesprochenen Raten,

2. Die Art und den Curs der Verwandlung der in demselben Artikel genannten dänischen Münzen in fremde Valuta.

3. Die Bedingungen und die Art der gänzlichen oder theilweisen Amortisierung, welche zu jeder Zeit bewerkstelligen zu können, sie sich ausdrücklich das Recht vorbehält, zum Behufe der früheren Tilgung ihres Theilbetrages an der oben festgesetzten Entschädigungssumme.

Art. VII. Die Vollziehung der in dem gegenwärtigen Vertrage enthaltenen Verbindlichkeiten ist ausdrücklich der Erfüllung jener Formalitäten und Vorschriften untergeordnet, welche durch die constitutionellen Gesetze denjenigen hohen vertragschließenden Mächten vorgezeichnet sind, welche deren Anwendung hervorzurufen gehalten sind, was sie in der kürzest möglichen Frist zu thun sich verpflichten.

Art. VIII. Der gegenwärtige Vertrag soll ratificiert, und die Ratificationen sollen zu Kopenhagen vor dem 1. April 1857, oder sobald als möglich nach Ablauf dieses Termines ausgewechselt werden.

Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten denselben unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Kopenhagen, den vierzehnten März des Jahres Eintausend achthundert sieben und fünfzig.

Ad Artikel,Nationalität der Schiffe"

„Schiffspapiere".

Österreich-Ungarn.

1. Gesetz vom 7. Mai 1879

über die Registrierung der Seehandelsschiffe.

(Reichsgesetzblatt XXV, 1879.)

Mit Zustimmung der beiden Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

Nationalität der Seehandelsschiffe.

§. 1. Als österreichisches Seehandelsschiff mit dem Rechte und der Pflicht, die für Seehandelsschiffe gesetzlich vorgeschriebene Flagge zu führen, wird jenes betrachtet, welches nach den Bestimmungen dieses Gesetzes in das Schiffsregister eingetragen oder mit einem Interimspasse versehen ist.

§. 2. Die Eintragung in das Schiffsregister kann nur dann erfolgen, wenn das Schiff wenigstens zu zwei Dritttheilen Eigenthum von Österreichern ist. Diesen Personen sind gleich zu achten Actiengesellschaften, soferne sie in den im Reichsrathe vertretenen Königreichen und Ländern errichtet sind und daselbst ihren Sitz haben.

§. 3. Jedes österreichische Seehandelsschiff soll von einem Österreicher befehligt werden und, wenn es der weiten Seefahrt (§. S) angehört, nebst dem Schiffer auch einen österreichischen Steuermann (tenente) am Bord haben.

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