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den, zum Zwecke des Handels auf dem Niger, seinen Armen und Zuflüssen, Mündungen und Ausflüssen, sowie auf dem Küstenwasser, welches den Mündungen und Ausflüssen dieses Flusses gegenüberliegt, zu jeder Zeit frei sein.

Auch auf den im Artikel 29 bezeichneten Straßen, Eisenbahnen und Canälen wird der Verkehr trotz des Kriegszustandes frei bleiben.

Dieses Princip wird keine Ausnahme erleiden, außer in Bezug auf den Transport von Gegenständen, welche für einen kriegführenden Theil bestimmt sind und in Gemäßheit des Völkerrechtes als Kriegscontrebande angesehen werden.

Capitel VI. Declaration, betreffs der wesentlichen Bedingungen, welche zu erfüllen sind, damit neue Besitzergreifungen an den Küsten des afrikanischen Festlandes als effectiv betrachtet werden.

Artikel 34.

Jede Macht, welche künftig von einem außerhalb ihrer gegenwärtigen Besitzungen gelegenen Territorium an den Küsten des afrikanischen Festlandes Besitz ergreift, oder welche, wenn sie bis dahin dort keine Besitzungeu gehabt hat, solche erwirbt und gleicherweise jede Macht, welche dort ein Protectorat übernimmt, wird den betreffenden Act mit einer an die anderen Signatarmächte der gegenwärtigen Acte gerichteten Notification begleiten, um dieselben in die Lage zu setzen, vorkommenden Falles ihre Reclamationen geltend zu machen.

Artikel 35.

Die Signatarmächte der gegenwärtigen Acte erkennen ihre Verpflichtung an, in den von ihnen an den Küsten des afrikanischen Festlandes in Besitz genommenen Territorien den Bestand einer hinreichenden Autorität sicherzustellen, um die erworbenen Rechte und vorkommenden Falles die Freiheit des Handels und Transits unter den Bedingungen, unter denen sie stipuliert worden wäre, respectieren zu machen.

Capitel VII. Allgemeine Bestimmungen.

Artikel 36.

Die Signatarmächte der gegenwärtigen Generalacte behalten sich vor, an denselben nachträglich im gemeinsamen Einverständnis jene Modificationen und Verbesserungen anzubringen, deren Nützlichkeit von der Erfahrung gelehrt worden wäre.

Artikel 37.

Jene Mächte, welche diese Generalacte nicht unterschrieben haben werden, können den Bestimmungen derselben durch einen Separatact beitreten.

Der Beitritt jeder Macht wird auf diplomatischem Wege der Regierung des Deutschen Reiches und von dieser allen Signatar- und beigetretenen Mächten notificiert.

Derselbe schließt von selbst die Annahme aller Verpflichtungen und die Zulassung zu allen durch die gegenwärtige Generalacte stipulierten Vortheile in sich.

Artikel 38.

Die gegenwärtige Generalacte wird innerhalb einer möglichst kurzen Frist, welche auf keinen Fall ein Jahr überschreiten darf, ratificiert werden.

Sie tritt für jede Macht mit dem Zeitpunkte in Kraft, an welchem diese sie ratificiert haben wird.

Unterdessen verpflichten sich die Signatarmächte der gegenwärtigen Generalacte keinerlei Maßnahme zu ergreifen, welche den Bestimmungen der genannten Acte zuwiderliefe.

Jede Macht wird ihre Ratification an die Regierung des Deutschen Reiches richten, durch welche allen anderen Signatarmächten der gegenwärtigen Generalacte Mittheilung davon gemacht werden wird.

Die Ratificationen aller Mächte werden in den Archiven der Regierung des Deutschen Reiches deponiert bleiben. Sobald alle Ratificationen vorhanden sind, wird über die Hinterlegung ein Act errichtet, und zwar mittels eines Protokolles, welches von den Vertretern aller Mächte, die an der Berliner

Conferenz theilgenommen haben, unterzeichnet und von welchem allen diesen Mächten je eine beglaubigte Abschrift gegeben werden wird.

Zu Urkund dessen haben die betreffenden Bevollmächtigten die gegenwärtige Generalacte unterzeichnet und ihr Insiegel beigedrückt.

Gegeben zu Berlin den sechsundzwanzigsten Tag des Monates Februar Eintausend achthundert fünfundachtzig.

Ad Artikel „,Flüsse, die mehrere Staaten durchströmen".

Auszug aus dem Pariser Vertrag 1856, die Donau betreffend.

Art. 15. Da durch die Wiener Congressacte die Grundsätze für die Regelung der Schiffahrt auf denjenigen Flüssen, die mehrere Staaten trennen oder durchlaufen, festgestellt worden sind, so kommen die Vertrag schliessenden Theile unter sich überein, dass diese Grundsätze in Zukunft gleichermaßen auf die Donau und ihre Mündungen Anwendung finden sollen. Sie erklären diese Bestimmung von nun an als zum öffentlichen europäischen Rechte gehörend, und stellen dieselbe unter ihre Garantie.

Die Schiffahrt auf der Donau darf künftig weder irgend einer Hemmnis noch einer Abgabe unterworfen werden, welche durch die in den nachfolgenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen nicht ausdrücklich vorgesehen wären. Es wird daher auch weder ein Zoll, welcher allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flusses gegründet wäre, noch irgend eine Abgabe von den Waren erhoben werden, die sich am Bord der Schiffe befinden. Die für die Sicherheit der durch diesen Fluss getrennten oder durchlaufenden Staaten zu erlassenden Polizei- und Quarantäne vorschriften werden in einer Weise abgefasst werden, um so viel als nur immer möglich, die freie Bewegung der Schiffe zu begünstigen. Mit Ausnahme dieser Vorschriften wird der freien Schiffahrt kein Hindernis irgend einer Art entgegengesetzt werden.

Art. 16. In der Absicht, die Bestimmungen des vorstehenden Artikels ins Werk zu setzen, wird eine Commission

in welcher Österreich, Frankreich, Großbritannien, Preußen, Rußland, Sardinien und die Türkei je durch einen Abgeordneten vertreten sein werden, den Auftrag erhalten, die nothwendigen Arbeiten zu bezeichnen und vollführen zu lassen, um von Isaktscha an die Mündungen der Donau und die angrenzenden Theile des Meeres von den Sandbänken und den übrigen die Schiffahrt erschwerenden Hindernissen so zu befreien, daß die erwähnten Theile des Flusses und Meeres in den bestmöglichsten Zustand der Schiffbarkeit versetzt werden.

Um die Kosten dieser Arbeiten, sowie derjenigen Anstalten zu decken, welche zum Zwecke haben, die Schiffahrt an den Mündungen der Donau zu sichern und zu erleichtern, können fixe, seitens der Commission mit Stimmenmehrheit festgesetzte Gebüren von angemessener Höhe erhoben werden, jedoch unter der ausdrücklichen Bedingung, dass in dieser, sowie in jeder anderen Beziehung die Flaggen aller Nationen auf dem Fuße einer vollständigen Gleichheit zu behandeln sein werden.

Art. 17. Es wird eine Commission, bestehend aus Abgeordneten von Österreich, Baiern, der hohen Pforte und Württemberg (je ein Abgeordneter für jede dieser Mächte) eingesetzt werden, mit welchen sich Commissäre der drei Donaufürstenthümer zu vereinigen haben, deren Ernennung die Bestätigung der Pforte zu erhalten hat. Diese Commission, die beständig sein wird, hat:

1. Die Schiffahrts- und Strompolizeivorschriften auszuarbeiten;

2. die Hindernisse, welcher Natur sie immer sein mögen, zu beseitigen, die sich der Anwendung der Bestimmungen des Wiener Vertrages auf die Donau noch entgegenstellen;

3. die längs des ganzen Laufes des Flusses nothwendigen Arbeiten anzuordnen und ausführen zu lassen, und

4. nach Auflösung der europäischen Commission, über die Aufrechthaltung der Schiffbarkeit der Donaumündungen und der angrenzenden Theile des Meeres zu wachen.

Art. 18. Es ist wohl verstanden, dass während eines Zeitraumes von zwei Jahren die europäische Commission ihre Aufgabe erfüllt, und die Uferstaatencommission die in dem vorstehenden Artikel unter Nr. 1 und 2 bezeichneten Arbeiten

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