Page images
PDF
EPUB

jedoch die Pilotageabgabe zu bezahlen und einen Lootsen an Bord zu nehmen. Die fraglichen Schlepper sind der Ankergebür unterworfen und ist ihnen jeder Transport von Waren oder Passagieren untersagt; im Falle dieselben Güter oder Passagiere an Bord haben, sind sie zur Entrichtung aller Gebüren und Abgaben wie die sonst verkehrenden Schiffe verpflichtet; desgleichen, wenn sie Schiffe schleppen oder begleiten, die nicht ihren Eigenthümern gehören. Außer der speciell in diesem Artikel bezeichneten Behandlung haben die Schleppschiffe, welche einem Privateigenthümer gehören, strengstens die gegenwärtigen Vorschriften, die vertäuten oder verkehrenden Schiffe betreffend, zu beobachten.

Art. 13. Die Pilotageabgabe für die Passierung des Canals richtet sich nach dem Tiefgang des Schiffes und beträgt: Für Schiffe mit 3 Meter Tiefgang oder weniger 5 Francs für jeden Decimeter Tauchung; für Schiffe von 3 Meter bis 4.50 Meter Tiefgang 10 Francs per Decimeter; für Schiffe von 4.50 Meter bis 6 Meter Tiefgang 15 Francs; für Schiffe von 6 Meter bis 7.50 Meter Tiefgang 20 Francs. Die Pilotageabgaben bei der Ein- und Ausfahrt von Port Saïd betragen: Bei Tag für Dampfer 25 Francs; für Segelschiffe 10 Francs; bei Nacht von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang: Für Dampfer 50 Francs; für Segelschiffe 20 Francs. Zur Entrichtung der Pilotageabgabe bei der Ein- und Ausfahrt von Port Saïd ist jedes Schiff von 100 Tonnen und darüber verpflichtet.

Den Schiffen, sie mögen wie lange immer in Port Saïd verweilen und was immer für Handelsoperationen dort vornehmen, wird für den Fall, als sie unmittelbar bei der Ankunft entweder dem dienstthuenden Lootsen oder der Gesellschaftsagentie erklären, den Canal zu transitieren, die ganze Pilotageabgabe bei Tagesankunft und die halbe Abgabe bei Nachtankunft zurückerstattet.

Bei Außerachtlassung einer solchen Erklärung werden für die Hafeneinfahrt in Port Saïd die Pilotageabgaben eingehoben, wie sie nicht transitierende Schiffe entrichten. Die Pilotageabgabe bei der Ein- und Ausfahrt in Port Saïd zur Nachtzeit für Schiffe, welche den Canal zu passieren haben oder passiert sind, beträgt: Für Dampfer 25 Francs, für

Segelschiffe 10 Francs. Im Falle der Lootse für die Nacht an Bord verbleibt, werden 20 Francs per Tag bezahlt.

Art. 14. Die Gesellschaft nimmt in ihren Bureaux in Paris im vorhinein Zahlungen für die Passage des Canals und aller in diesem Reglement specificierten Gebüren und Abgaben, sowohl von Schiffseigenthümern directe oder durch von Schiffseigenthümern auf deren eigene Gefahr bedienstete Agenten entgegen. Die Administration in Paris stellt bei Entgegennahme solcher Zahlungen Bescheinigungen aus, welche den zur Einhebung der Canalgebür berechtigten Agenten in Egypten an Geldes statt übergeben werden können. Die genannten Agenten sind überdies ermächtigt, bezüglich jener Schiffe, deren Eigenthümer bei der Gesellschaftscassa in Paris Zahlungen für die Passage geleistet haben, von den Capitänen Sichtwechsel auf die Eigenthümer für den Ausgleich an Pilotage- und anderen Abgaben entgegenzunehmen. Für den Fall als diese Vorauszahlungen nicht rechtzeitig geleistet worden wären, um dem Capitän die Empfangsbestätigung einhändigen zu können, wird die Gesellschaft ihre Agenten in Egypten telegraphisch von dem Erlag des Betrages in Kenntnis setzen.

Die Kosten der Telegramme sind von den Schiffseigenthümern zu tragen. Diese letzte Bestimmung gilt auch bei Vorausbezahlungen, welche in Paris für die Gebüren der Schiffe gemacht werden, die von Suez oder von weiter ostwärts kommen.

Paris, 12. März 1878.

22. b) Normen,

nach welchen die Einhebung der Schiffahrtsgebür für die den Suezcanal passierenden Schiffe künftighin erfolgen wird.

Infolge Auftrages des hohen k. k. Handelsministeriums wird zur öffentlichen Kenntnis gebracht, dass die Einhebung der Schiffahrtsgebühr für die den Suezcanal passierenden Schiffe" künftighin nach folgenden Normen erfolgen wird:

Schiffe, die nach dem Moorsom'schen Systeme geaicht sind.

1. Von jeder Nettotonne des Registers der Schiffe, an denen die auf die Maschinen bezüglichen Abzüge nach dem Paragraph (a) der XXIII. Clausel, welcher die Regel III des englischen Gesetzes von 1854 definiert, gemacht wurden, wird außer der Gebür von 10 Francs noch eine Mehrgebür von 4 Francs erhoben.

2. Diese Mehrgebür wird für jedes Schiff auf 3 Francs ermäßigt, wenn in seinen Schiffspapieren oder in einem Anhange zu diesen Papieren der Netto-Tonnengehalt verzeichnet ist, wie er aus dem von der internationalen Commission anempfohlenen Aichungssystem sich ergibt*), welches die Grundlage der Gebüren- und Mehrgebüreneinhebung bilden wird.

3. Schiffe, welche bereits nach der von der Commission aufgestellten Alternative und namentlich nach dem Paragraph (b) der vorstehend citierten Clausel des englischen Gesetzes von 1854 gemessen worden sind, haben von jetzt ab nur die Mehrgebür von 3 Francs per Nettotonne des Registers unter der Bedingung zu entrichten, dass die Abzüge für die Maschine und den Brennstoff nicht 50 Procent des BruttoTonnengehaltes überschreiten.

Nach einem anderen System als dem Moorsom'schen geaichte Schiffe.

4. Der Brutto-Tonnengehalt derjenigen Schiffe, welche nicht nach dem Moorsom'schen Systeme geaicht sind, wird mit Anwendung der auf der unteren Donau üblichen Umrechnungsfactoren auf den Tonnengehalt dieses Systems reduciert und ihr Netto-Tonnengehalt nach dem Paragraph (a) der vorcitierten Clausel XXIII bemessen.

Nebst einer Gebür von 10 Francs zahlen sie eine Mehrgebür von 4 Francs für die Tonne ihres Netto-Tonnengehaltes.

*) Die deutsche Übersetzung der Aichungsregeln, welche von der internationalen Tonnencommission in Constantinopel 1873 aufgestellt wurden, findet sich im Nachhange.

Gemeinsame Bestimmungen für alle Schiffe.

5. Die Mehrgebür von 3 Francs für die Nettotonne des Registers wird allmälig nach den weiter unten angegebenen Verhältnissen, nach Maßgabe der Entwicklung des NettoTonnengehaltes der jährlich den Canal passierenden Schiffe und in solcher Weise reduciert werden, dass schließlich nicht mehr als die Maximalgebür von 10 Francs für die Tonne des Netto-Tonnengehaltes, wie ihn die Schiffspapiere ausweisen, erhoben wird, sobald dieser Tonnengehalt während eines Jahres 2,600.000 Tonnen erreicht haben wird.

Die Abminderung der Mehrgebür geschieht nach folgenden Verhältnissen:

Sobald der Netto-Tonnengehalt die Ziffer von 2,100.000 Tonnen während eines Jahres erreicht haben wird, wird die Gesellschaft, vom folgenden Jahre an, die Mehrgebür nur mit 212 Francs für die Tonne erheben.

Von dem Jahre an, welches demjenigen folgen wird, während dessen der Netto-Tonnengehalt 2,200.000 Tonnen erreicht, wird die Mehrgebür nur mehr 2 Francs für die Tonne betragen, und so wird auch in der Folge jede Vermehrung um 100.000 Tonnen im Jahre eine Abminderung der Mehrgebür um 50 Centimes für die Tonne während des folgenden Jahres mit sich bringen; derart, dass von dem Momente an, in welchem der Netto-Tonnengehalt 2,600.000 Tonnen während eines Jahres erreicht haben wird, die Mehrgebür definitiv aufhören und die Gebür nicht mehr das Maximum von 10 Francs für die Nettotonne des Registers überschreiten wird.

Dabei ist zu verstehen:

I. dass in dem Falle, wenn die Vermehrung des während eines Jahres erreichten Netto-Tonnengehaltes 100.000 Tonnen überschreiten sollte, die Mehrgebür während des nächstfolgenden Jahres so viel Mal um 50 Centimes für die Tonne sich mindert, als je 100.000 Tonnen mehr zur Gebürenentrichtung gelangten;

II. dass, wenn die Mehrgebür einmal nach den vorstehenden Bedingungen heruntergesetzt oder gänzlich aufgehoben ist, keine Vermehrung oder Wiedereinsetzung statthaben

kann, selbst wenn der Tonnengehalt des Transito neuerdings sich vermindern sollte;

III. dass das oben erwähnte Jahr mit dem 1. Jänner neuen

Styls seinen Anfang nimmt.

6. Die Kriegsschiffe, die für den Truppentransport gebauten oder dazu gemieteten Schiffe oder Schiffe unter Ballast sind von jeder Mehrgebür befreit, sie werden keiner das Maximum von 10 Francs für die Tonne überschreitenden Gebür unterzogen, welche von ihrem Netto-Tonnengehalte des Registers erhoben wird.

7. Die Erlaubnis der Einhebung einer Mehrgebür von 1 Franc, welche der allgemeinen Gesellschaft des Suezcanals im Jahre 1871 zu einem besonderen Zwecke ertheilt wurde, ist aufgehoben.

8. Keine Änderung darf künftig an den Bedingungen der Durchfahrt geschehen, sei es, was die Schiffahrtsrechte, sei es, was die Rechte der Remorquierung, der Ankerung, des Pilotage u. s. w. angeht, als nur mit Bestimmung der hohen Pforte, welche sich ihrerseits mit den dabei besonders interessierten Mächten verständigen wird, ehe sie hierüber irgend eine Bestimmung trifft.

Dies wird mit dem Bemerken zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass beim Fortbestande der im Gesetze vom 15. Mai 1871 über die Schiffsaichung enthaltenen Bestimmungen es den nationalen Dampfschiffen freisteht, sich für die Passierung des Suezcanals bei dem k. k. Hafen- und Seesanitäts-Kapitanate in Triest gegen Entrichtung der für die Schiffsaichung bestimmten Taxe und des gesetzlichen Stempels, mit einem Certificate über den Tonnengehalt zu versehen, auf dessen Grundlage die Einhebung der Mehrgebür von 3 Franks seitens der allgemeinen Suezcanal-Gesellschaft stattzufinden hätte.

Dieser Tonnengehalt wird nach dem auf Grund der Beschlüsse der im Jahre 1873 in Constantinopel zusammengetretenen internationalen Schiffaichungs- Commission angenommenen Aichungssysteme berechnet werden

Von der k. k. Seebehörde.

Triest, am 1. September 1874.

« PreviousContinue »