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als ein solches, das in der gegenwärtigen Convention ausdrücklich vorgesehen ist.

Die Ausübung des auf dem Herkommen beruhenden Schutzvertheilungsrechtes wird für die alleinigen Fälle vorbehalten, in denen es sich darum handelt, einen Marokkaner für hervorragende, einer fremden Macht geleistete Dienste, oder aus anderen, ganz ausnahmsweisen Gründen zu belohnen. Die Art dieser Dienste und die Absicht, dieselben durch die Verleihung des Schutzes zu belohnen, werden vorher dem Minister des Äußern in Tanger bekannt gegeben werden, damit er nöthigenfalls seine Bemerkungen vorbringen könne; die endgiltige Schlussfassung bleibt jedoch der Regierung vorbehalten, welcher der Dienst geleistet worden ist. Die Anzahl solcher Schutzbefohlenen darf zwölf für jede Macht, welche Zahl als die höchste zulässige festgesetzt wird, nicht überschreiten, es sei denn, dass die Zustimmung des Sultans hiezu erlangt wird.

Die Rechtslage der Schutzbefohlenen, welche den Schutz auf Grund des für die Zukunft durch die gegenwärtigen Bestimmungen geregelten Gewohnheitsrechtes erlangt haben, wird ohne Beschränkung der Anzahl hinsichtlich der gegenwärtig im Besitze des Schutzrechtes Befindlichen dieser Kategorie für ihre Person, sowie für ihre Familie ganz die gleiche sein, wie die der übrigen Schutzbefohlenen.

Art. 17. Marokko erkennt sämmtlichen bei der Madrider Conferenz vertretenen Mächten das Recht der meistbegünstigten Nation zu.

Art. 18. Die vorliegende Convention wird ratificiert und die Ratificationen in Tanger ehethunlichst ausgetauscht werden.

Infolge ausnahmsweiser Zustimmung der hohen vertragschließenden Theile werden die Bestimmungen der gegenwärtigen Convention bereits mit dem Tage der in Madrid erfolgten Unterzeichnung in Kraft treten.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten die gegenwärtige Convention unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. Ausgefertigt zu Madrid in 13 Exemplaren den 31. Juli 1880.

1. Kaiserliche Verordnung vom 18. December 1875,

wodurch auf Grund des Gesetzes vom 20. Jänner 1875 (R. G. Bl. Nr. 12), betreffend Änderungen in der Gerichtsbarkeit der österreichisch-ungarischen Consulargerichte in Egypten, die Gerichtsbarkeit dieser Consulargerichte mit Wirksamkeit für die im Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder vom Tage, mit welchem die gegenwärtige Verordnung in Kraft tritt, für die Dauer von fünf Jahren eingeschränkt und theilweise an die in Egypten errichteten neuen Gerichte übertragen wird.

§. 1. Aus der den Consuln der österreichisch-ungarischen Monarchie in Egypten zustehenden Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtsangelegenheiten werden jene Rechtsstreitigkeiten ausgeschieden, in welchen eine der Parteien einem fremden Staate angehört, oder in welchen eine in Egypten gelegene unbewegliche Sache oder ein Recht auf eine solche Sache den Gegenstand des Streites bildet.

Für die Entscheidung von Statusfragen jedoch bleibt die Gerichtsbarkeit der österreichisch-ungarischen Consuln in Egypten im bisherigen Umfange auch dann aufrecht, wenn die Nothwendigkeit der Entscheidung der Statusfrage sich im Zuge der den neuen Gerichten übertragenen Rechtsstreitigkeiten ergibt.

§. 2. Aus der den österreichisch-ungarischen Consuln in Egypten zukommenden Wirksamkeit in Strafsachen werden. ausgeschieden die Amtshandlungen, welche betreffen:

1. Übertretungen.

2. Jene Verbrechen und Vergehen, welche unmittelbar gegen die Richter, die Geschwornen oder die sonstigen Beamten der von der egyptischen Regierung eingesetzten neuen Gerichte, in Ausübung oder aus Anlass der Ausübung ihres Berufes verübt werden, und zwar:

a) Beleidigungen durch Geberden, Worte oder Drohungen; b) Verleumdungen, Schmähungen, wenn sie in Gegenwart des betreffenden Richters, Geschwornen oder Justizbeamten oder innerhalb der Geschäftsräume des Gerichtes vorgebracht oder mittelst öffentlicher Anschläge,

Schriften, Drucksachen, Abbildungen oder Darstellungen verbreitet werden;

c) Thätlichkeiten gegen ihre Person, insbesondere Misshandlungen, Körperverletzungen und vorsätzliche Tödtung mit oder ohne Überlegung;

d) Thätlichkeiten oder Drohungen gegen die erwähnten Personen, um sie zur Vornahme einer pflichtwidrigen oder ungesetzlichen Handlung oder zur Unterlassung einer pflichtmäßigen oder gesetzlichen Handlung zu bestimmen;

e) Missbrauch der Amtsgewalt von Seite eines öffentlichen Functionärs gegen die erwähnten Personen zu gleichem Zwecke;

f) Versuch unmittelbarer Bestechung der erwähnten Per

sonen;

g) Beeinflussung eines Richters zu Gunsten einer Partei seitens eines öffentlichen Functionärs.

3. Verbrechen und Vergehen, welche unmittelbar gegen die Vollstreckung von Urtheilen und gerichtlichen Anordnungen gerichtet sind, nämlich:

a) thätlicher Angriff oder gewaltsamer Widerstand gegen Mitglieder des Gerichtes in Ausübung ihres Amtes oder gegen gerichtliche Beamte bei der gesetzlichen Ausübung von Amtshandlungen zur Vollstreckung von Urtheilen oder gerichtlichen Anordnungen oder gegen Beamte oder Mannschaften der öffentlichen Gewalt, welche berufen sind, bei der Vollstreckung Hilfe zu leisten;

b) Missbrauch der Amtsgewalt seitens eines öffentlichen Functionärs zur Verhinderung der Vollstreckung;

c) Entwendung gerichtlicher Actenstücke zu demselben Zwecke;

d) Verletzung gerichtlich angelegter Siegel, vorsätzliches Beiseiteschaffen von Gegenständen, welche auf Grund einer gerichtlichen Anordnung oder eines Urtheiles in Beschlag genommen worden sind;

e) Entweichung von Gefangenen, welche auf Grund einer gerichtlichen Anordnung oder eines Urtheiles in Haft genommen sind, und Handlungen, welche eine solche Entweichung unmittelbar herbeigeführt haben;

f) Verheimlichung der in solchen Fällen entwichenen Gefangenen.

4. Jene Verbrechen und Vergehen, welche den Richtern, Geschwornen und Justizbeamten zur Last gelegt werden, wenn die Beschuldigung dahin geht, dass sie dieselben in Ausübung ihres Berufes oder infolge eines Missbrauches ihrer Amtsgewalt begangen haben.

Hieher gehören nebst den gemeinen Verbrechen, welche den erwähnten Personen unter solchen Umständen zur Last gelegt werden können, auch noch nachstehende besondere Verbrechen und Vergehen:

a) ungerechte Entscheidung aus Gunst oder Feindschaft; b) Bestechung;

c) unterlassene Anzeige einer versuchten Bestechung;

d) Justizverweigerung;

e) unerlaubte Gewalt gegen Privatpersonen;

f) Eindringen in die Wohnung eines Anderen, ohne Beob

achtung der gesetzlichen Vorschriften;

g) Erpressungen;

h) Unterschlagung öffentlicher Gelder;

i) ungesetzliche Verhaftung;

k) Fälschung von Urtheilen und Actenstücken.

Unter der Bezeichnung von Justizbeamten werden auch die Schriftführer, die beeideten Gehilfen der Schriftführer, die bei dem Gerichte bestellten Dolmetsche und die Gerichtsvollzieher verstanden, nicht aber solche Personen, welche außerdem von Fall zu Fall von dem Gerichte mit einer Zustellung oder einem Gerichtsvollzieheracte betraut worden sind. Unter der Bezeichnung von Richtern werden auch die Beisitzer verstanden.

Die Consulargerichtsbarkeit bleibt jedoch für alle unter Ziffer 2 und 3 aufgeführten Verbrechen und Vergehen in Wirksamkeit, wenn der verletzte Richter oder Justizbeamte den Strafantrag bei dem Consulargerichte eingebracht hat.

§. 3. Die nach den §§. 1 und 2 dieser Verordnung aus der Gerichtsbarkeit der Consulargerichte ausgeschiedenen Angelegenheiten werden an die neuen Gerichte übertragen.

Diese Bestimmung erstreckt sich auch auf die Bestrafung von Zeugen, welche ohne gesetzlichen Grund die Ablegung oder Beeidigung eines Zeugnisses vor den neuen Gerichten

verweigern, ferner auf die Bestrafung von Geschwornen oder Beisitzern dieser Gerichte, welche ohne genügende Entschuldigung sich ihren Obliegenheiten entziehen.

Bei den Verhandlungen vor diesen Gerichten findet eine Assistenz durch den Consul oder dessen Vertreter nicht statt.

§. 4. Die Vollstreckung der von den neuen Gerichten in Egypten geschöpften Erkenntnisse in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist den neuen Gerichten überlassen. Der Consul hat das Recht, bei dem Vollzuge gegenwärtig zu sein.

§. 5. So lange nicht ermittelt ist, dass in Egypten entsprechende Einrichtungen für die Verwahrung von Häftlingen bestehen, sind die Beschuldigten zum Zwecke ihrer vorläufigen Verwahrung den österreichisch-ungarischen Consuln zu übergeben, falls nicht die Consuln auf deren Übernahme verzichten, die zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilten in die Consulararreste abzuliefern, wenn die Consuln dies verlangen. Die zum Tode Verurtheilten sind, falls die rechtzeitig zu verständigenden Consuln sie reclamieren, denselben zu überlassen.

§. 6. Die Generalconsuln, die Consuln, die Viceconsuln, ihre Familien und alle in ihrem Dienste befindlichen Personen unterstehen nicht der Gerichtsbarkeit der neuen Gerichte. In Ansehung dieser Personen und ihrer Wohnhäuser bleiben die bisherigen Gerichtsbarkeitsverhältnisse unverändert.

Dies gilt auch hinsichtlich jener religiösen Anstalten, welche gegenwärtig unter dem Schutze der österreichischungarischen Monarchie stehen, jedoch nur insoweit diese Anstalten als Corporationen in Betracht kommen.

§. 7. Wenn zwischen dem Consul und einem der neuen Gerichte eine Meinungsverschiedenheit darüber entsteht, ob eine strafbare Handlung als eine solche zu betrachten sei, hinsichtlich welcher nach den §§. 2 und 3 dieser Verordnung die Strafgerichtsbarkeit der neuen Gerichte begründet ist, so entscheidet darüber ein Schiedsgericht, welches aus zwei von dem Consul bezeichneten fremden Consuln und aus zwei von dem Präsidenten des Appellhofes in Alexandrien bestellten Räthen oder Richtern besteht. Der Ausspruch dieses Schiedsgerichtes ist endgiltig.

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