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Ad Artikel „Occupation“.

Generalacte der Berliner Conferenz 1885.

Congo.

Vertragschließende Parteien: Österreich-Ungarn, Deutsches Reich, Belgien, Dänemark, Spanien, Vereinigte Staaten Nordamerikas, Frankreich, Großbritannien, Italien, Niederlande, Portugal, Russland, Schweden, Norwegen, Türkei.

Gegenstand der Verhandlung:

1. Eine Declaration, betreffend die Freiheit des Handels in dem Becken des Congo, in dessen Mündungen und den angrenzenden Gegenden, nebst gewissen, damit im Zusammenhange stehenden Bestimmungen;

2. eine Declaration, betreffend den Sclavenhandel und die Unternehmungen, welche bezwecken, zu Lande oder zur See dem Handel Sclaven zuzuführen;

3. eine Declaration, betreffend die Neutralität der in dem vertragsmäßig festgestellten Congobecken begriffenen Landstriche;

4. eine Acte für die Schiffahrt auf dem Congo, welche den örtlichen Verhältnissen Rechnung tragend, auf diesen Strom, seine Zuflüsse und die ihnen gleichgestellten Gewässer jene allgemeinen Grundsätze ausdehnt, die in den Artikeln 108 bis 116 der Schlussacte des Wiener Congresses ausgesprochen sind, und zwischen den Signatarmächten dieser Acte die freie Schiffahrt auf den schiffbaren Wasserläufen, die mehrere Staaten von einander scheiden oder durchziehen, zu regeln bestimmt sind, Grundsätze, welche seither vertragsmäßig auf Flüsse Europas und Amerikas und namentlich auf die Donau mit dem von dem Pariser Vertrage

von 1856, dem Berliner Vertrage von 1878 und den Londoner Verträgen von 1871 und 1883 vorgesehenen Änderungen angewendet worden sind;

5. eine Acte bezüglich der Schiffahrt auf dem Niger, welche gleichfalls mit Berücksichtigung der localen Verhältnisse auf diesen Strom und seine Zuflüsse die nämlichen, in den Artikeln 108 bis 116 der Wiener Schlussacte enthaltenen Grundsätze ausdehnt;

6. eine Declaration, welche für die internationalen Beziehungen gleichförmige Normen hinsichtlich der Besitzergreifung festsetzt, die in Zukunft an den Küsten des afrikanischen Continentes stattfinden könnten.

In der Erwägung, dass die Zusammenfassung dieser verschiedenen Documente in ein einziges Instrument von Nutzen sein könnte, haben die Bevollmächtigten selbe in einer Generalacte vereinigt, welche aus folgenden Artikeln besteht:

Capitel I. Declaration, betreffend die Freiheit des Handels im Becken des Congo, in dessen Mündungen und den angrenzenden Gegenden, und darauf bezügliche Bestimmungen.

Artikel 1.

Der Handel aller Nationen wird vollkommene Freiheit genießen:

1. In allen Gebieten, welche das Becken des Congo und seiner Zuflüsse bilden. Dieses Becken wird begrenzt durch die Kammhöhen der benachbarten Becken, namentlich jener des Niari, des Ogowe, des Schari und des Nils im Norden; durch die östliche Kammlinie der Zuflüsse des Sees Tanganyika im Osten; durch die Kammhöhe der Becken des Zambeze und der Loge im Süden. Es begreift sonach alle Gebiete, welche ihr Wasser dem Congo und seinen Nebenflüssen zuführen, mit Inbegriff des Sees Tanganyika und seiner östlichen Zuflüsse.

2. In der Küstenzone, welche sich längs des atlantischen Oceans von dem Parallelkreise von 2° 30' südlicher Breite bis zur Mündung der Loge erstreckt.

Die nördliche Grenze folgt dem Parallelkreise von 2° 30' von der Küste an bis zu jenem Punkte, wo diese Linie auf

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