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diesen von dem Herausgeber und den Heimbach d. j. gelieferten Apparat, so wird der Wunsch nur um so dringender, dass Hr. Prof. Heimbach sich zu der von ihm versprochenen Ausgabe der Novellen entschliesse oder ihm eine Stellung gewährt werde, die ihm gestattet, diese Arbeit vorzunehmen. Gerade der wichtigste Theil der Justinianischen Rechtsbücher, der Codex und die Novellen liegen noch im Argen, da Herrmann und Osenbrüggen zwar Das, was ihnen zu Gebote stand, gewissenhaft und fleissig benutzt haben, aber bei ihren Hülfsmitteln und dem vorgeschriebenen Umfange ihrer Ausgabe nicht Alles erschöpfen konnten. Eine neue Ausgabe des Corpus juris muss mit dem Codex und den Novellen beginnen, nicht mit den Institutionen und den Pandekten. Jenen thut es noth, zu Hülfe zu kommen, bei diesen ist ungleich weniger zu thun übrig. Den Beschluss macht die wichtige Sammlung der Edicta praefectorum praetorio (S. 227-78). Die dem Abdrucke derselben vorausgehenden Prolegomena geben Hrn. Prof. Z. reiche Veranlassung, sich über die edicta und das Ediciren überhaupt zu verbreiten (man vergl. hierzu dessen Aufsatz über das Edict in den Heidelberger Jahrbb. 1842, Sept. u. Oct. S. 692-712), namentlich aber auch in tiefe Forschungen einzulassen, welche nicht allein die Kenntniss der Geschichte der praefecti praetorio wesentlich fördern, sondern auch über die Beschaffenheit der edicta dieser Magistrate vielfaches Licht verbreiten. Sorgfältig gearbeitete Indices (S. 279-94) bilden den Schluss dieses reichhaltigen und höchst verdienstvollen Werkes. Auf eine kritische Würdigung desselben im Einzelnen kann Ref. hier nicht eingehen; nur Eins sei ihm erlaubt zu bemerken, dass nämlich auf das Zeugniss der epitome legum, Salvius Julianus habe an Servius Cornelius einen Mitarbeiter gehabt (S. 231 u. Heidelberger Jahrbb. a. a. O. S. 769) zu viel Gewicht gelegt wird. Der Grieche hat vielmehr einmal von einer Cornelia lex und von des Servius Sulpicius Compendium etwas gehört, und daraus, bei Gelegenheit der Arbeit Julians Alles durcheinandermengend, einen Gehülfen Julians, Servius Cornelius

gemacht.

[6] Das römische Recht im Ostgothischen Reiche. Eine rechtsgeschichtliche Abhandlung von Iwan von Glöden, Dr. d. Rechte u. Privatdoc, in Rostock. Jena, Frommann. 1843, 154 S. gr. 8. (20 Ngr.)

Die Tendenz dieser Schrift ist darzuthun, dass das Römische Recht gemeines Recht im Ostgothischen Reiche gewesen sei. Bevor aber der Verf. diess beweisen konnte, musste das Edictum Theodorici einer genauen historischen Untersuchung unterworfen werden. Dass es ächt sei, von Theodorich dem Gr. erlassen, wird anerkannt, theils wegen der Sprache, in der es geschrieben, theils weil es in den Coll. Ans. dedic. VII, 36 benutzt sei. Dagegen wird die gewöhnliche Annahme, welche namentlich durch Savigny verbreitet worden ist, dass das Edictum vom Jahre 500 sei, mit Erfolg bestritten. In 16 Artikeln ist die Intérpretation der Lex Romana Visigothorum benutzt; folglich gehört das Edict in die Zeit

nach 506 bis 526, dem Todesjahre des Theodorich. Das Jahr 500 kann auch schon desshalb nicht richtig sein, weil Ennadius in seinem Panegyricus des Theodorich nichts davon erwähnt; die Abfassung des Edicts dürfte hiernach noch bestimmter zwischen 508 und 526 gesetzt werden können. Der Verf. desselben ist unbekannt, keineswegs Cassiodorus. Nach der ebenfalls von Savigny verbreiteten Meinung hat das Edict für Gothen und Römer zugleich gegolten, aber nur in den Artikeln, die es enthält, ausserdem für Gothen und Römer ein besonderes Recht bestanden. War indessen römisches Recht gemeines Recht der Gothen, so konnte diess nicht der Fall sein. Es hatten sich vielmehr in mehreren Theilen des Staats Klagen über schlechte Handhabung des Rechts erhoben. Theodorich schrieb diese weder dem Willen der Behörden noch der innern Beschaffenheit des Rechts zu, sondern der Unzugänglichkeit desselben, und liess daher gewissermassen einen Rechtskatechismus entwerfen, in welchem vorzugsweise solche Gegenstände aufgenommen wurden, welche in unmittelbarer Beziehung zur öffentlichen Sicherheit standen und besonders häufig vorkamen. Es sollte also nicht sowohl ausschliesslich zum Gebrauche der Richter bestimmt, als eine Rechtsbelehrung für Alle sein, deren Verhältnisse nach römischem Rechte zu richten waren. Die Behauptung, dass römisches Recht gemeines Recht im ostgothischen Reiche gewesen sei, wird vielfältig, namentlich aus Urkunden, bewiesen. Der Comes Gothorum ist der judex militaris im Reiche, umgeben von einem officium, das er freilich nicht wählen konnte, da ihm der ausgediente princeps irgend einer Hofkanzlei als Assessor perpetuus beigegeben wurde. Auch die Sajones werden S. 71 neu erklärt. Diess sind die Hauptresultate dieser Schrift, welche zu den scharfsinnigsten der neuern Zeit in dem geschichtlichen Gebiete der Rechtswissenschaft gehört und sich durch grosse Belesenheit in einer Classe von Schriften auszeichnet, die selten sonst Gegenstand des Studiums sind. Nur eins kann Ref. nicht zugeben, dass nämlich das Edictum in der Coll. Ans. ded. benutzt worden sei. Die einzige Belegstelle, welche dafür angeführt wird, findet sich in Handschriften des Breviar nnd des Julian vor. Beide wurden aber in jener Collectio stark benutzt.

Medicin und Chirurgie.

[7] Repertorisches Jahrbuch für die Leistungen der gesammten Heilkunde im Jahre 1841. Von Joh. Jac. Sachs, Dr. d. Med., Chir. u. Geburtskunde, Grossh. Mecklenb. Med.-Rathe u. s. w. 10. Jahrg, I. Band. Die Heilkunde Deutschlands. 2. Band. Die Heilkunde des Auslandes Leipzig, Engelmann. 1843. 440, VIII u. 284 S. gr. 8. (3 Thlr. 20 Ngr.)

Auch u. d. Tit.: Uebersicht der vorzüglichsten Ergebnisse aus der medicinischen Literatur des Auslandes im J. 1841.

Die Einleitung zum 1. Bde. ist vom Herausgeber dieses Jahrbuches fast ausschliesslich dazu benutzt worden, die Gründe dar

zulegen, welche ihn bestimmt haben, mit diesem 10. Jahrgange seine Wirksamkeit für dasselbe einzustellen. Er nimmt sie theils aus der gewonnenen Ueberzeugung her, dass es bei den ihm vom Verleger gesteckten Grenzen und der sich immer vergrössernden Masse des Materials. unmöglich sei, eine eignen und fremden Ansprüchen genügende übersichtliche Darstellung zu geben, theils aus seinem zerrütteten Gesundheitszustande, der anhaltende schriftstellerische Beschäftigung verbietet. Um jedoch dem vielseitig gegen ihn ausgesprochenen Wunsche zu entsprechen, ein Unternehmen, das sich so vieljährigen Beifalls erfreut, nicht ganz zu suspendiren, will er vom nächsten Jahre an mit dem im eignen Verlage erscheinenden,,Medicinischen Almanache" jährliche Uebersichten der neuesten praktischen Erfahrungen in der Art verbinden, dass, wie in früheren Jahrgängen schon geschehen, auch die historischen, anatomisch-physiologischen, psychologischen und staatsärztlichen Doctrinen zugleich berücksichtigt werden. Dafür sollen aus dem Taschenbuche, dessen Volumen ohnediess vergrössert werden wird, die bis jetzt mitgetheilten Aufsätze, Skizzen, biographischen und nekrologischen Notizen verschwinden und in die von S. ebenfalls besorgte,,medicinische Unterhaltungsbibliothek" verwiesen werden. Ersteres wird vom nächsten Jahre an auch den Nebentitel,,repertorisches Jahrbuch für die neuesten vorzüglichen Leistungen der Heilkunde führen und sich blos auf Mittheilung ausgewählter, nur den Praktiker interessirender Gegenstände beschränken. So reichhaltig und umfänglich dieser Jahrgang ausgefallen ist, so hat es dem Ref. doch geschienen, als ob er nicht mit der Sorgfalt und Liebe ausgearbeitet worden sei, wie seine Vorgänger, namentlich in der frühern Periode des Erscheinens. Möglich, dass die Schwierigkeit, die grosse Menge Stoffs zu gewältigen, die Lust an der Sichtung desselben verscheucht hat, möglich auch und wahrscheinlich, dass des Vfs. Augenübel einen grossen Theil der Schuld trägt. Unverkennbar ist aber das Ganze mehr als je blosse Compilation und namentlich sind grössere und werthvollere literarische Erscheinungen fast durchgängig nur mit Inhaltsanzeigen und kurzen Auszügen kurzer Kritiken (selten selbst unter Angabe des Journals, dem sie entnommen) bedacht worden. Die früher gegebenen statistischen Uebersichten des literarischen Zuwachses fehlen diessmal, und das Verzeichniss der angezeigten und besprochenen Bücher ist nicht vollständig. Die Einleitungen zu den einzelnen Abschnitten bereiten den Leser gewissermassen auf die bevorstehende Vermählung des Jahrbuches mit dem Almanache vor, denn sie sind zum Theil aus einem Aufsatze des diesjährigen Jahrganges des letzteren: ,,zur allgemeinen Therapeutik der Heilkunst," vom Herausgeber, wörtlich abgedruckt. Manche Abschnitte entbehren derselben ganz; bei einigen lässt der Herausgeber andere Schriftsteller für sich reden. In dem Vorworte zum ersten: „Medicin im Allgemeinen," entwirft S. mit wenigen Federstrichen ein wohlgetroffenes Bild der Medicin unserer Tage. Der 2. Bd., wel

cher auch diessmal den Dr. Strumpf zum Verfasser hat, bringt als Zugabe ein Verzeichniss der 174 ausserhalb Deutschland erscheinenden medicinischen Journale. Davon kommen auf Frankreich 57 (42 allein auf Paris), auf Italien 24, England 20, Nordamerika 18, Belgien 12, Russland 8, Holland 8, Schweden 5, Indien 4, Dänemark, Polen, Portugal, Spanien und Ungarn auf jedes 2, auf Norwegen, Griechenland, die Türkei, Brasilien und Mexiko, jedes 1. Das Werk ist sehr correct gedruckt. — Sonderbarerweise ist S. 171 die Combustio spontanea unter die Entzündungen und zwar gleich neben Entzündung der Schleimhäute gesetzt worden.

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[8] Grundzüge der Percussion und Auscultation und ihrer Anwendung auf die Diagnostik der Brustfell- und Lungenkrankheiten, als Leitfaden zum Selbstunterrichte für Aerzte dargestellt von Frz. Zehetmayer, Dr. d. Med. u. Chir., Assistenten an d. Lehrkanzel d. spec. Pathologie u. Therapie u. d. med. Klinik f. Aerzte an d. Univ. in Wien. Wien, Braumüller u. Seidel. 1843. XXII u. 334 S. gr. 8. (1 Thlr. 20 Ngr.)

Dieses Handbuch verdient das Lob einer klaren, wohlgeordneten Darstellung der Grundzüge der Lehren von der Percussion und Auscultation nach Skoda's Vorgange, und wird, da der Vf. alles Unnöthige und Ueberflüssige vermieden hat, sich gewiss für Die brauchbar erweisen, welchen die Mittel zum Verstehen und Benutzen der grösseren Werke abgehen. Z. will auch ältere Aerzte, die während ihrer Studienzeit nicht Gelegenheit hatten, sich die Fertigkeit zu Benutzung jener diagnostischen Hülfsmittel anzueignen, für die Auscultation und Percussion gewinnen. Gelingt es ihm nicht in der Art, wie er es wünscht, was Ref. wohl befürch– ten möchte, so ist ihm wenigstens die Schuld nicht zuzuschreiben, sondern andern Umständen, namentlich der Furcht vor Täuschungen und Missgriffen bei denen, die nicht wissen, ob das, was sie hören, auch das ist, was der Vf. beschreibt. Der 1. Abschnitt (S. 1-118) enthält einen Abriss der Lehre von der Percussion und Auscultation, im 2. ist die Diagnostik der Krankheiten der Athmungsorgane (Pleuropathien, S. 119-157, Pneumopathien, S. 163-333) behandelt, am Schlusse jeder Abtheilung steht eine Synopsis in Aphorismen.

[9] Die Heilbarkeit der Eierstocks-Wassersucht. Monographie von Dr. Joh. C. Fr. Ollenroth, Ritter mehr, Orden, K. Pr. Reg.- u. Med.-Rathe bei d. Regierung zu Bromberg u. s. w. Mit 1 lithogr. Taf. Berlin, Enslin. 1843. VI u. 104 S. gr. 8. (20 Ngr.)

Der Vf. hat das Heilverfahren, das er hier ausführlich beschreibt, nur erst ein einziges Mal bei Hydrops Ovarii angewendet, fühlt sich aber durch den unter den ungünstigsten Verhältnissen erlangten überaus glücklichen Erfolg berechtigt, dasselbe dringend anzuempfehlen. Die Kranke, deren Leben er dadurch rettete, war seine eigne im 50. Lebensjahre stehende Schwester, die sich wegen Sackwassersucht des rechten Ovariums sechsmal in einem Zeitraume

Als

von acht Jahren der Paracentese hatte unterwerfen müssen. die Operation zum siebenten Male vorgenommen werden sollte, war die allgemeine Erschöpfung der Kräfte so gross, dass man den Tod vor Augen sah; in dieser verzweifelten Lage ergriff der Vf. das letzte Hülfsmittel, indem er nach einem selbsterdachten Plane einen Versuch zu Radicalheilung des Uebels anstellte. diesem Ende brachte er, nachdem durch den gewöhnlichen Einstich eine bedeutende Quantität Flüssigkeit entleert worden war, durch die Canale des Troikarts eine aus reinem Silber verfertigte, inwendig gefensterte und durch einen silbernen Stöpsel verschliessbare Einlegeröhre in die Stichwunde und befestigte dieselbe an einen dazu besonders eingerichteten ledernen Leibgürtel. In den nächstfolgenden Tagen wurde nun in immer längeren Zwischenräumen, die sich hinter der Röhre ansammelnde Flüssigkeit abgelassen; dieselbe wurde immer dicker und nach 13 Tagen völlig eiterartig, aber so scharf und stinkend, dass sich das Silber schwarz färbte, die Wundränder anfrass und das Zimmer verpestete. In dem Maasse, wie diese saniöse Beschaffenheit des abfliessenden Fluidums je länger je mehr sich steigerte, nahm solches an Menge täglich ab. Nach drei Wochen konnte nur noch durch Kneten und Drücken des ganz zusammengefallenen Unterleibes etwas Flüssigkeit entleert werden; hierauf wurde die Röhre täglich mehr aus der Wunde herausgedrängt, bis sich in der fünften Woche die Oeffnung völlig geschlossen hatte. Von diesem Augenblicke an besserte sich zusehends das allgemeine Befinden der Kranken, und jetzt, nach zwei Jahren, ist dieselbe in jeder Beziehung gesund, und ihrem Geschlechte, ihrem Alter und ihrer Constitution entsprechend körper und geisteskräftig. Mit einem ähnlich glücklichen Erfolge wurde ein später vom VI. angestellter Versuch gekrönt, diese Heilmethode auch bei gewöhnlicher Bauchwassersucht in Anwendung zu bringen. - Eine sehr vollständige Zusammenstellung der von den Chirurgen aller Zeiten zu Heilung dieses Uebels in Vorschlag und Anwendung gebrachten Curverfahren verbunden mit einer Aufzählung der im Druck bekannt gewordenen Fälle beweist, wie viel sich der Vf. mit seinem Gegenstande beschäftigt hat, bevor er an die Ausführung seiner Idee gegangen ist.

[10] Die bösartigen Schwammgeschwülste des Augapfels und seiner nächsten Umgebung. Ein didaktisch - kritischer Versuch und Beitrag zu der Lehre von den bösartigen Schwämmen im Allgemeinen und von den Augenschwämmen insbesondere von Dr. J. Fritschl, Provatdoc. an d. Hochschule zu Freiburg im Breisgau. Freiburg, Herder'sche Buchh. 1843. VIII u. 462 S. gr. 8. (Thir. 25 Ngr.)

Die Vorrede dieser fleissig und geschickt gearbeiteten Monographie liess Ref. auf einen weit weniger bescheidenen Vortrag und mehr polemischen Ton des Verfs. schliessen, als er glücklicherweise gefunden hat. Sie enthält nämlich eine harte Anklage gegen Alle, welche bisher über den hier behandelten Gegenstand ihre Erfahrungen oder Ansichten mitgetheilt haben, dass sie Ver

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