Page images
PDF
EPUB

71373

gelehrte Anzeigen.

Unter der Aufsicht

der

Königl. Gesellschaft der Wissenschaften.

1864.

Erster Band.

Göttingen.

Verlag der Dieterichschen Buchhandlung.

Göttingen,

Druck der Dieterichschen Univ. - Buchdruckerei.

W. Fr. Kaestner.

[blocks in formation]

Staatsrechtliches Votum über die Schleswig-Holstein'sche Successionsfrage und das Recht des Augustenburgischen Hauses. Von Staatsrath Dr. Zacharia, Professor d. R. in Göttingen. Göttingen in der Dieterichschen Buchhandlung 1863. XII u. 63 S. in Octav.

Der Verf. dieses staatsrechtlichen Votums hat es für eine, wie allen Publicisten Deutschlands, so auch ihm obliegende Verpflichtung angesehen, die durch den Tod Friedrichs VII. in den Vordergrund getretene, ganz Deutschland auf das lebhafteste bewegende Frage über Lösung des, die Herzogthümer Schleswig und Holstein mit Dänemark bisher verknüpfenden, Bandes und das ausschliessliche Erbrecht des älteren Zweiges der Sonderburgischen Linie des Oldenburgischen Fürstenhauses einer eingehenden rechtlichen Beurtheilung zu unterziehen. Er hat den Beweis zu führen gesucht, dass das, was dem ganzen deutschen Volk als das Recht Deutschlands und der Herzogthümer ins Herz geschrieben ist, auch das

wirkliche und unbestreitbare Recht sei« (Vorr. S. V). Die Lösung dieser Aufgabe erschien um so dringender, als die Entscheidung der, im Bundesbeschluss v. 7. Dec. 1863 vorbehaltenen, Successionsfrage nahe bevorsteht und es auch mit Rücksicht hierauf von Wichtigkeit ist, die hier in Frage kommenden staatlichen Verhältnisse, die That- und die Rechtsfragen, in einfacher, klarer Darlegung vorzuführen und der Verwirrung, Verwickelung und Verdunkelung derselben in den von den Dänen und Dänenfreunden ausgegangenen, Deductionen entgegenzutreten. Es erschien aber eine solche Darlegung auch um so nothwendiger, als die fortgesetzte, geflissentliche Hinweisung auf die angebliche Zweifelhaftigkeit der Sache, welche nicht gestatte, über das Dictat der Grossmächte im Londoner Vertrag vom 8. Mai 1852 so kurzweg abzuurtheilen und die etwas mystische Bezugnahme auf eine, das Recht des Augustenburgischen Hauses abfällig beurtheilende staatsrechtliche Autorität Deutschlands wohl dazu geeignet war, Alle, welche keine tiefere Kenntniss des bei der Entscheidung in Betracht kommenden Materials haben, zu beunruhigen und dem Festhalten an dem Londoner Vertrage eine Handhabe zu bieten.

Was für eine staatsrechtliche Autorität hier gemeint war, ist nun inzwischen, während des Druckes des staatsrechtlichen Votums, klar geworden. Die Dänen haben dafür gesorgt, dass die ihnen in Deutschland vor 12 Jahren zubereitete Schutzwaffe nicht unbenutzt bleibe. Es ist das, in Kopenhagen gedruckte und dem Vernehmen nach in den Herzogthümern stark verbreitete, »Rechtsgutachten des preussischen

Kronjuristen Geheimenraths Dr. Pernice, betreffend die eventuelle Succession der Sonderburger Linie des Hauses Holstein-Oldenburg in das Herzogthum Holstein, abgegeben an die preussische Regierung den 30. Septbr. 1851.« Zu welchem Zwecke dieses, bis dahin ein geheimes Actenstück des Berliner Cabinets bildende, man weiss nicht wie, in die Hände der Dänen gelangte, Rechtsgutachten des verstorbenen Pernice in der Zeit nach dem Warschauer Protocolle v. 5. Juni 1851 hat dienen müssen, ist schon öffentlich besprochen worden. Preussen, von Russland gedrängt und im Oesterreichischen Schlepptau seit dem Tage von Olmütz, sollte auch in der Schleswig-Holstein'schen Frage sich der Ansicht der übrigen Grossmächte unterordnen und da galt es, die gewissenhaften Bedenken des Königs Friedrich Wilhelm IV., welcher sich 1848 öffentlich zu den drei Cardinalsätzen des Schleswig-Holstein'schen Staatsrechts bekannt hatte, zu beschwichtigen. Ob Friedrich Wilhelm IV. durch das Pernice'sche Gutachten überzeugt worden ist, wissen wir nicht; glauben es aber stark bezweifeln zu müssen. Der Unterzeichnete gelangte erst in den Besitz desselben, als das Votum schon fertig war. Er konnte es daher nur in der Vorrede S. VI f. berücksichtigen und einer kurzen, rein objectiven, Kritik unterziehen. Dabei durfte er versichern und kann diese Versicherung hier nur wiederholen, dass er daraus nichts hat entnehmen können, was ihn zu einer Aenderung oder Zurücknahme der von ihm gegebenen Rechtsausführung im Ganzen oder im Einzelnen zu bestimmen geeignet gewesen wäre. Alle im Pernice'schen Gutachten enthaltenen Beweisgründe haben materiell in dem

« PreviousContinue »