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staatsrechtlichen Votum die genügendste Berücksichtigung erfahren.

Wir verzichten darauf, hier einen Auszug des staatsrechtlichen Votums zu liefern. Nur eine kurze Uebersicht der darin hervortretenden Abschnitte mag hier Platz finden. In einer Einleitung werden die verschiedenen Verzweigungen des Oldenburgischen Fürstenhauses, die man zum Verständniss der Sache kennen muss, dargelegt und durch eine vorausgehende Stammtafel erläutert. Wegen der Verwandtschaft mit dem, erst 1640 vollständig erloschenen, vorher in Holstein und Schleswig herrschenden, Schauenburgischen Grafenhause und der spätern Erwerbung des demselben, 1460 noch vorbehaltenen, Antheils an Holstein (Pinneberg und Rantzau) erschien aber auch eine Stammtafel dieses Schauenburgischen Hauses als nützlich.

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Der erste Abschnitt entwickelt (S. 6-11) ganz kurz die historischen und rechtlichen Grundlagen der Verfassung und des Staatserbrechts der Herzogthümer Schleswig und Holstein; der zweite Abschnitt (S. 12-29) prüft »die Gründe, welche für die untrennbare Verbindung der Herzogthümer mit der Dänischen Königskrone geltend gemacht worden sind«<; der dritte Abschnitt (S. 30-62) bringt eine »Kritik der für den Ausschluss des Augustenburger Hauses und insbesondere des Erbprinzen Friedrich von Augustenburg geltend gemachten Gründe und behandelt insbesondere eingehend (S. 54 f.) die von gewisser Seite her, völlig ohne Grund, stark betonte Ebenbürtigkeits-Frage.

Als Resultat der ganzen staatsrechtlichen Erörterung werden schliesslich folgende Sätze hingestellt:

I. Die Herzogthümer Schleswig und Hol

stein sind noch jetzt selbstständige, von der Dänischen Krone unabhängige, mit einander durch Real-Union untrennbar verbundene Staaten.

II. Das, nicht bloss hausgesetzlich begründete, sondern zugleich einen Theil des Landesverfassungsrechts bildende, bereits in den Grundverträgen von 1460 sanctionirte und in allen spätern Hausverträgen anerkannte, ausschliessliche Successionsrecht des Mannsstamms besteht für beide Herzogthümer forthin in voller gesetzlicher Kraft.

III. Das hieraus und aus der, auch in der Sonderburgischen Linie geltenden, Primogenitur-Ordnung sich ergebende Vorzugsrecht des älteren Augustenburgischen Stammes vor der jüngeren Beck'schen oder Glücksburgischen Linie muss als zu Recht bestehend anerkannt werden. IV. Die vermeintlichen, jetzt oder eventuell geltend zu machenden, Ansprüche anderer Prätendenten auf einzelne Theile der Herzogthümer, sind an sich nichtig, oder wenigstens illusorisch.

V. Der angebliche Mangel der Ebenbürtigkeit des, die Succession in Schleswig und Holstein grund- und hausgesetzlich mit Recht prätendirenden, Erbprinzen Friedrich von Schleswig-Holstein ist, vermöge des im Oldenburgischen Hause unleugbar bestehenden besondern Herkommens, rechtlich ganz unbegründet. Wäre er aber begründet, so würde der Defect in ganz gleicher Weise auch die Glücksburgischen Prinzen treffen.

VI. Der Londoner Tractat v. 8. Mai 1852

ist als ein, die Rechte Dritter, insbesondere des Landes und des legitimen Thronfolgers, willkührlich und ohne irgend eine Rechtsbefugniss verletzender Act an sich nichtig und für alle Berechtigten, die ihn nicht anerkannt oder wirklich auf ihr Recht verzichtet haben, völlig unverbindlich. Erst nach vollständig beendigtem Druck wurde der Unterz. durch ein Inserat der Augsburg. A. Z. v. 14. Decbr. 1813, zur Bestätigung der Grundlosigkeit der, auf die Cessionsacte von 1773 sich stützenden, russischen Ansprüche auf den Kieler oder Gottorfischen Antheil von Holstein, auf das Ueberweisungs-Patent des Grossfürsten Paul d. d. Zarskoje - Selo 20/31. Mai 1773 aufmerksam gemacht, worin die Gottorfischen Unterthanen ausdrücklich angewiesen werden >> von nun an Höchstgedachte Ihro Königl. Majestät zu Dännemark und Norwegen, und Dero Männliche Descendenten, wie auch das gesammte königl. Dännemarkische Haus *) Männlichen Stammes << als ihre alleinige gnädigste Landesherrn zu erkennen. Durch einen, der

Vorrede noch angefügten, Nachtrag ist daher noch auf die Bedeutung dieses Documents hingewiesen worden und der Unterzeichnete wiederholt hier diese Hinweisung, weil der jedenfalls umfassendere Ausdruck dieses Patents den, auch sonst nicht zu bezweifelnden, Sinn der Worte der grossfürstlichen Cessionsacte authentisch interpretirt. Uebrigens findet sich dieses Patent oder s. g. Geheissbrief zwar nicht in der Falck'schen Urkunden-Sammlung, wohl aber in den, zu Kopenhagen 1848 gedruckten »Urkundli

*) In dem, die geschehene Cession referirenden, Vordersatze heisst es: Erb-Haus.

chen Beilagen « zu der (nicht erschienenen) Würdigung der Schrift von Michelsen » Zweite polemische Erörterung« vom Dr. C. F. A. Ostwald S. 171-173, vollständig abgedruckt und danach auch citirt in dem Pernice'schen Gutachten S. 59, hier aber, merkwürdiger Weise, mit der Behauptung, dass dasselbe mit der Cessionsacte ganz übereinstimme; woraus sich erklären mag, dass dem Unterz. auch bei der Durchsicht dieses Rechtsgutachtens die Bedeutung jenes Patents entrückt worden ist.

Da es möglich ist, dass nicht alle Exemplare des staatsrechtlichen Votums mit dem eben erwähnten Nachtrag« versehen worden sind, so glaubte der Unterz. auch hier besonders darauf aufmerksam machen zu müssen, und erlaubt sich noch hinzuzufügen, dass, einer eben erhaltenen Mittheilung aus Holstein zufolge, auch das Besitzergreifungs-Patent Christians VII. d. d. Christiansburg d. 16. Novbr. 1773 (an welchem Tage auch das Grossfürstl. Ueberweisungs-Patent zu Kiel publicirt worden ist) die geschehene Uebertragung als eine an Uns und Unsere männlichen Descendenten, auch gesammtes Königliches Erbhaus männlichen Stammes erfolgte Tradition des Gottorfischen Antheils bezeichnet.

27. Decbr. 1863.

H. A. Zachariä.

Geschichte der Franken unter den Merovingern. Von Dr. Gustav Bornhak. I. Theil: Von den ältesten Zeiten bis auf Chlothar's I. Tod. Greifswald C. A. Koch's Verlagshandlung, Th. Kunike. 1863. 359 S. in Octav.

Histoire du royaume Mérovingien d'Austrasie par M. A. Huguenin, professeur à la faculté des lettres de Nancy, ancien professeur d'histoire au lycée de Metz. Paris, Durand, libraire-éditeur. VII und 615 S. in Octav.

Die fränkische Geschichte lässt, so viel auch von Franzosen und Deutschen über sie geschrieben worden ist, zu weiteren Arbeiten hinlänglich Raum. Wichtige Punkte liegen im Dunkel: zu genauer kritischer Festsetzung ist an mehr als einer Stelle Gelegenheit; eine auf sorgfältiger Forschung beruhende ausführliche Darstellung könnte nur erwünscht sein. Dass aber die hier genannten beiden Arbeiten dem Genüge thun, ist nicht zu sagen. Sie versuchen beide eine zusammenhängende Erzählung, das eine der fränkischen Geschichte überhaupt, das andere des gerade für deutsche Verhältnisse besonders wichtigen Austrasischen Reiches, sie sind wohl mit Liebe unternommen und ausgeführt, die Verfasser zeigen auch Talent der Auffassung und Darstellung, und manche Partien wird man nicht ohne Interesse lesen. Aber die Forschung ist sehr mangelhaft, und eine irgend wesentliche Förderung unserer Kenntniss aus den Büchern nicht zu entnehmen; sie halten sich selbst nicht von auffälligen Irrthümern frei und führen an mehr als einer Stelle nur zurück auf einen Standpunkt, den wir glaubten hinter uns zu haben.

Bei dem Franzosen, der in einer Provinzialstadt geschrieben, etwas abseit von wissenschaftlichem Leben, fällt es weniger auf, wenn er von deutschen Arbeiten, wenigstens der neueren Zeit, gar keine Kenntniss hat. Hr Huguenin hat sich um die spätere Geschichte seiner Provinz man

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