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Herausgegeben

92751

von Mitgliedern der E. bayer. Akademie
der Wissenschaften.

Sechster Band.

München,

im f. Central-Schulbücher-Verlage.

1

Gelehrte Anzeigen.

Jänner bis Juny.

1 8 3 8.

München.

Im f. Central-Schulbücher-Verlage.

München.

herausgegeben von Mitgliedern

Nro. 1. der k. bayer. Akademie der Wissenschaften.

2. Jänner. 1838.

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Es wåre ungemein erfreulich, wenn wir uns mit der Hoffnung schmeicheln dürften, daß dieses deutsche Nationalwerk einen raschen Fortgang haben

werde; das Erscheinen dieses zweyten Bandes der Gefeße, der auf den ersten (s. ob. B. 2. S. 1057) nach dem Zeitraum von zwey Jahren folgt, scheint das zu zu berechtigen. Es zerfällt dieser Band in zwey Abtheilungen, von denen die erste außer einigen Supplementen zu den Kapitularien der frånkischen Könige, die Constitutionen der deutschen Könige und Kaiser, vom Jahre 918 bis 1313 enthält, die zwegte hingegen mehrere unechte Kapitularien, kirchliche Canones und påpstliche Bullen enthält. Zu den unechten Kapitularien wird hier insonderheit auf Grund der Kritik, welche Knust auf dieselbe verwendet hat, die Sammlung des Benedict Levita ge= zählt, die nun gar nicht mehr Anspruch dar: auf machen kann unter die Quellen des Rechtes je ner Zeit gestellt zu werden. In der ersten Abtheilung erhalten wir nun Alles, was bisher von Gefeßen, Friedensschlüssen, einzelnen Urtheilssprůz chen von den Königen und Kaisern im Laufe von vierhundert Jahren ausgegangen war. Obschon diese Quellen einen Raum von 582 Foliosetten einneh men, so ist dieß doch verhältnißmäßig außerordent lich wenig und man sieht recht deutlich daraus, in wie hohem Grade das Recht unserer Vorfahren ein auf der Sitte und Gewohnheit, das heißt auf dem

Leben beruhendes gewesen ist; iegt werden in jedem einzelnen Lande Deutschlands in jedem Jahre mehr Geseze gemacht. Historisch ist es freylich zu bedauern, daß uns richt mehr aus jener Zeit aufbehalten ist, etwa auch aus einem andern Grunde möchte dieß als eine Calamitåt betrachtet werden dürfen. Wenn es nämlich zu der Zeit, als das Nömische Recht in Deutschland recipirt wurde, mehr einheimische geschriebene Gefeße, in denen die Grundprincipien des nationalen Rechtes niedergelegt ge= wesen wären, gegeben håtte, so wäre auch unstreis tig der Einfluß des fremden Rechtes weniger nachtheilig und zerstörend gewesen.

Unter den einzelnen in dieser schäßbaren Sammlung mitgetheilten Geseßen erscheinen als besonders merkwürdig die Constitutiones Pacis oder Errichtungen der Landfrieden; unter diesen ist aber vorzüglich auszuzeichnen die älteste erhaltene Urkunde über die Verkündigung des Gottesfriedens in Deutschland v. Jahre 1083 und eine andere von dem Jahre 1085. Wir kommen auf den Inhalt derselben weiter unten zu spre= chen, heben hier aber nur in Bezug auf unsere früher ges lieferte Anzeige von Fürths Ministerialen (Bd. 5. Nr. 240.) einige Stellen heraus, welche hinsichtlich der Standesverhältnisse überhaupt von Bedeutung sind. Hier heißt es (p. 56) „si nobilis est (der eine friedensbrecherische Handlung begeht), libra componat. Si liber aut ministerialis decem solidis. Si servus, cute et capillis; nachher aber: si ingenuus est sive liber est, duodecim probatis se expurget, si servus, tam lito quam ministerialis, judicio aquae frigidae und dann wieder: Qui vero absque inevitabili necessitate se subtraxerit, si principum terrae (auch dieser Ausdruck ist für das eilfte Jahrhundert sehr merkwürdig!) aliquis est,. decem libras; si nobilis, quinque; si liber

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